Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
ab 01.01.1984 — BGBl. Nr. 617/1983
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute01.01.1984 § → § BGBl. Nr. 617/1983
§ 401.01.198031.12.1983 § → § BGBl. Nr. 555/1979
§ 425.03.196731.12.1979 BGBl. Nr. 112/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Errichtung eines Familienpolitischen Beirates beim Bundesministerium für Familie, Jugend und Konsumentenschutz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 617 aus 1983,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1984BGBl. Nr. 617/1983

Außerkrafttretensdatum

Index

61/03 Familienpolitischer Beirat

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Das Bundesministerium für Familie, Jugend und Konsumentenschutz hat die im Paragraph 3, Absatz 2, angeführten Körperschaften und Vereinigungen zur Namhaftmachung von Vertretern einzuladen, die den Erfordernissen des Paragraph 3, Absatz eins, gerecht werden.
  2. Absatz 2,Werden nach erfolgter Einladung durch das Bundesministerium für Familie, Jugend und Konsumentenschutz innerhalb einer Frist von zwei Monaten zwecks Berufung in den Beirat Vertreter nicht namhaft gemacht, bestellt der Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz unter Bedachtnahme auf die vorschlagsberechtigten Stellen in der erforderlichen Anzahl Mitglieder und Ersatzmitglieder aus einem Kreis von Personen, die den Erfordernissen des Paragraph 3, Absatz eins, gerecht werden.
  3. Absatz 3,Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Beirates sind bei Verzicht oder bei Widerruf des Vorschlages des Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes durch die vorschlagsberechtigte Stelle durch den Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz abzuberufen.
  4. Absatz 4,Wenn ein Mitglied oder Ersatzmitglied drei aufeinanderfolgenden Einladungen zu einer Sitzung des Beirates ohne genügende Entschuldigung keine Folge geleistet hat, so hat der Beirat dies nach Anhörung des Betroffenen festzustellen. Diese Feststellung hat den Verlust der Mitgliedschaft beziehungsweise der Ersatzmitgliedschaft im Beirat zur Folge.

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2023

Gesetzesnummer

10008221

Dokumentnummer

NOR12095462

alte Dokumentnummer

N6196727573L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/112/P4/NOR12095462