Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
25.03.1967 bis 31.12.1979 — BGBl. Nr. 112/1967 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute01.01.1984 § → § BGBl. Nr. 617/1983
§ 601.01.198031.12.1983 § → § BGBl. Nr. 555/1979
§ 625.03.196731.12.1979 BGBl. Nr. 112/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Errichtung eines Familienpolitischen Beirates beim Bundesministerium für Familie, Jugend und Konsumentenschutz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1967,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

25.03.1967BGBl. Nr. 112/1967

Außerkrafttretensdatum

31.12.1979danach: BGBl. Nr. 555/1979

Index

61/03 Familienpolitischer Beirat

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Der Beirat ist vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber zweimal im Jahre einzuberufen. Eine Einberufung des Beirates hat auch dann zu erfolgen, wenn dies mindestens ein Drittel der Beiratsmitglieder aus demselben Grund verlangt. In dem Antrage zur Einberufung des Beirates sind die zu behandelnden Tagesordnungspunkte zu benennen und auszuführen.
  2. Absatz 2,Die Einladung zu den Sitzungen des Beirates sind vom Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung nachweislich zu versenden. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung und Verlangen auf Heranziehung von Fachleuten (Paragraph 3, Absatz 4,) sind von den Mitgliedern des Beirates spätestens eine Woche vor dem festgesetzten Sitzungstermin schriftlich beim Bundeskanzleramt einzubringen.

Im RIS seit

10.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2025

Gesetzesnummer

10008221

Dokumentnummer

NOR40255130

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/112/P6/NOR40255130