Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Errichtung eines Familienpolitischen Beirates beim Bundesministerium für Familie, Jugend und Konsumentenschutz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 112/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 617/1983Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 617 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
61/03 Familienpolitischer Beirat
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Der Beirat ist vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber zweimal im Jahre einzuberufen. Eine Einberufung des Beirates hat auch dann zu erfolgen, wenn dies mindestens ein Drittel der Beiratsmitglieder aus demselben Grund verlangt. In dem Antrage zur Einberufung des Beirates sind die zu behandelnden Tagesordnungspunkte zu benennen und auszuführen.
(2)Absatz 2,Die Einladung zu den Sitzungen des Beirates sind vom Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung nachweislich zu versenden. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung und Verlangen auf Heranziehung von Fachleuten (§ 3 Abs. 4) sind von den Mitgliedern des Beirates spätestens eine Woche vor dem festgesetzten Sitzungstermin schriftlich beim Bundesministerium für Familie, Jugend und Konsumentenschutz einzubringen.Die Einladung zu den Sitzungen des Beirates sind vom Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung nachweislich zu versenden. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung und Verlangen auf Heranziehung von Fachleuten (Paragraph 3, Absatz 4,) sind von den Mitgliedern des Beirates spätestens eine Woche vor dem festgesetzten Sitzungstermin schriftlich beim Bundesministerium für Familie, Jugend und Konsumentenschutz einzubringen.
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2023
Dokumentnummer
NOR12095464
alte Dokumentnummer
N6196727575L