Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
ab 01.01.1984 — BGBl. Nr. 617/1983
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute01.01.1984 § → § BGBl. Nr. 617/1983
§ 601.01.198031.12.1983 § → § BGBl. Nr. 555/1979
§ 625.03.196731.12.1979 BGBl. Nr. 112/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Errichtung eines Familienpolitischen Beirates beim Bundesministerium für Familie, Jugend und Konsumentenschutz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 617 aus 1983,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1984BGBl. Nr. 617/1983

Außerkrafttretensdatum

Index

61/03 Familienpolitischer Beirat

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Der Beirat ist vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber zweimal im Jahre einzuberufen. Eine Einberufung des Beirates hat auch dann zu erfolgen, wenn dies mindestens ein Drittel der Beiratsmitglieder aus demselben Grund verlangt. In dem Antrage zur Einberufung des Beirates sind die zu behandelnden Tagesordnungspunkte zu benennen und auszuführen.
  2. Absatz 2,Die Einladung zu den Sitzungen des Beirates sind vom Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung nachweislich zu versenden. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung und Verlangen auf Heranziehung von Fachleuten (Paragraph 3, Absatz 4,) sind von den Mitgliedern des Beirates spätestens eine Woche vor dem festgesetzten Sitzungstermin schriftlich beim Bundesministerium für Familie, Jugend und Konsumentenschutz einzubringen.

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2023

Gesetzesnummer

10008221

Dokumentnummer

NOR12095464

alte Dokumentnummer

N6196727575L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/112/P6/NOR12095464