Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
03.08.1973 bis 29.08.1986 — BGBl. Nr. 382/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 1 heute30.08.1986 § → § BGBl. Nr. 454/1986
Anl. 103.08.197329.08.1986 BGBl. Nr. 382/1973 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewährung von Krediten an internationale Finanzinstitutionen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 382 aus 1973,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

03.08.1973BGBl. Nr. 382/1973

Außerkrafttretensdatum

29.08.1986danach: BGBl. Nr. 454/1986

Index

37/04 Internationale Finanzinstitutionen

Text

Anlage

Übereinkommen zwischen dem Bund, vertreten durch den Bundesminister für Finanzen, und der Oesterreichischen Nationalbank wegen Gewährung eines Kredites an die Republik Österreich zwecks Gewährung von Krediten an internationale Finanzinstitutionen

römisch eins.

Die Oesterreichische Nationalbank gewährt der Republik Österreich für den Ankauf von US-Dollar zwecks Gewährung von Krediten an die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, an die Asiatische Entwicklungsbank und an die Interamerikanische Entwicklungsbank einen Kredit in Höhe von 1 Milliarde Schilling.

römisch zwei.

Zur Verzinsung dieses Kredites werden der Oesterreichischen Nationalbank 4 v. H. p. a. (und zwar jährlich im nachhinein) vom jeweils aushaftenden Schuldbetrag vergütet.

römisch drei.

Die Rückzahlung des Kredites erfolgt nach einem tilgungsfreien Zeitraum von fünf Jahren in zehn gleichen aufeinanderfolgenden jährlichen Tilgungsraten zu 100 Millionen Schilling.

römisch vier.

Dieses Übereinkommen wird einen Tag nach Verlautbarung im Bundesgesetzblatt wirksam.

Im RIS seit

18.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2023

Gesetzesnummer

10004138

Dokumentnummer

NOR40255181