Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gewährung von Krediten an internationale Finanzinstitutionen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 382/1973 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 454/1986Bundesgesetzblatt Nr. 382 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 454 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1Anlage eins
Index
37/04 Internationale Finanzinstitutionen
Text
Anlage
Übereinkommen zwischen dem Bund, vertreten durch den Bundesminister für Finanzen, und der Oesterreichischen Nationalbank wegen Gewährung eines Kredites an die Republik Österreich zwecks Gewährung von Krediten an internationale Finanzinstitutionen
I.römisch eins.
Die Oesterreichische Nationalbank gewährt der Republik Österreich für den Ankauf von US-Dollar zwecks Gewährung von Krediten an die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, an die Asiatische Entwicklungsbank und an die Interamerikanische Entwicklungsbank einen Kredit in Höhe von 1 Milliarde Schilling.
II.römisch zwei.
Zur Verzinsung dieses Kredites werden der Oesterreichischen Nationalbank 4 v. H. p. a. (und zwar jährlich im nachhinein) vom jeweils aushaftenden Schuldbetrag vergütet.
III.römisch drei.
Die Rückzahlung des Kredites erfolgt nach einem tilgungsfreien Zeitraum von 5 Jahren in 10 gleichen aufeinanderfolgenden jährlichen Tilgungsraten zu 100 Millionen Schilling. Vorzeitige Rückzahlungen durch internationale Finanzinstitutionen an die Republik Österreich führen jedoch zu entsprechenden vorzeitigen Rückzahlungen der Republik Österreich an die Oesterreichische Nationalbank.
IV.römisch vier.
Dieses Übereinkommen wird einen Tag nach Verlautbarung im Bundesgesetzblatt wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2025
Dokumentnummer
NOR12045809
Alte Dokumentnummer
N3197321451L