Rechtstracker.at

§ 3 Verteilungsgesetz Rumänien

Fassungen
ab 01.05.1965
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute01.05.1965 BGBl. Nr. 78/1966

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verteilungsgesetz Rumänien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1965,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.05.1965BGBl. Nr. 71/1965

Außerkrafttretensdatum

30.04.1965an diesem Tag: BGBl. Nr. 78/1966

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Entschädigung wird nicht gewährt:
    1. Litera a
      für Vermögenschaften, Rechte und Interessen österreichischer physischer oder juristischer Personen, wenn die Vermögenswerte durch Maßnahmen der Alliierten Kontrollkommission in Rumänien erfaßt worden sind, durch die das Eigentum endgültig betroffen wurde;
    2. Litera b
      für land- und forstwirtschaftliches Vermögen und Grundvermögen auf dem Lande, es sei denn, daß im Einzelfall ein Anspruch im Zuge der Vermögensverhandlungen seitens der Volksrepublik Rumänien anerkannt worden ist.
  2. Absatz 2,Keine Vermögenschaften, Rechte und Interessen im Sinne des Absatz eins, sind
    1. Litera a
      Ansprüche öffentlich-rechtlicher Natur;
    2. Litera b
      Ansprüche aus Obligationen der nicht unter Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, fallenden Anleihen;
    3. Litera c
      Fahrnisse, die weder zu einem verstaatlichten Betriebsvermögen noch als Zubehör zum Grundvermögen gehören;
    4. Litera d
      zivilrechtliche Ansprüche gegen rumänische Personen, wie insbesondere Ansprüche aus Guthaben bei rumänischen Geldinstituten oder aus Privatversicherungsverträgen, sofern die zivilrechtlichen Ansprüche nicht zu einem zu entschädigenden Vermögen gehören.

Im RIS seit

24.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2023

Gesetzesnummer

20001709

Dokumentnummer

NOR40255225

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/71/P3/NOR40255225