Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
16.04.1982 bis 31.12.1984 — BGBl. Nr. 165/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2 heute01.01.1985 § → § BGBl. Nr. 482/1984
§ 216.04.198231.12.1984 BGBl. Nr. 165/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1982

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1982,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

16.04.1982BGBl. Nr. 165/1982

Außerkrafttretensdatum

31.12.1984danach: BGBl. Nr. 482/1984

Index

98/01 Wohnbauförderung

Text

Voraussetzungen für die Förderung

Paragraph 2,

Eine Förderung wird Gemeinden oder gemeinnützigen Bauvereinigungen zur Errichtung von Wohnungen mit einer Nutzfläche von höchstens 130 m2 zur Vergabe in Miete oder Nutzung gewährt, wenn

  1. Ziffer eins
    sichergestellt ist, daß die Baukosten der zu errichtenden Wohnungen die vom Land gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Wohnbauförderungsgesetz 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1967,, festgelegten angemessenen Gesamtbaukosten nicht übersteigen;
  2. Ziffer 2
    der Zinssatz des Hypothekardarlehens nicht mehr als der Nominalzinssatz der vor der Ausstellung der Förderungszusage zuletzt begebenen Bundesanleihe zuzüglich 1 vH jährlich und die Laufzeit mindestens 25 Jahre beträgt;
  3. Ziffer 3
    das Land Zuschüsse in gleicher Höhe wie der Bund gewährt, die nicht aus Mitteln nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968 gedeckt werden dürfen;
  4. Ziffer 4
    das Land bereit ist, bei Veränderungen des Zinsfußes des Hypothekardarlehens seine Leistung im gleichen Ausmaß zu verändern, in dem sich die Leistung des Bundes verändert;
  5. Ziffer 5
    das Land Zuschüsse, die nicht aus Mitteln nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984 gedeckt werden dürfen, in mindestens gleicher Höhe wie der Bund gewährt oder nachweist, daß die Gemeinde die Leistung dieser Zuschüsse, einschließlich ihrer allfälligen Änderungen gemäß Ziffer 6,, ganz oder teilweise übernommen hat.

Im RIS seit

28.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2023

Gesetzesnummer

10011540

Dokumentnummer

NOR40255285

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/165/P2/NOR40255285