Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
ab 01.01.1985 — BGBl. Nr. 482/1984
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2 heute01.01.1985 § → § BGBl. Nr. 482/1984
§ 216.04.198231.12.1984 BGBl. Nr. 165/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1982

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 482 aus 1984,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1985BGBl. Nr. 482/1984

Außerkrafttretensdatum

Index

98/01 Wohnbauförderung

Text

Voraussetzungen für die Förderung

Paragraph 2,

Eine Förderung wird Gemeinden oder gemeinnützigen Bauvereinigungen zur Errichtung von Wohnungen mit einer Nutzfläche von höchstens 130 m2 zur Vergabe in Miete oder Nutzung gewährt, wenn

  1. Ziffer eins
    sichergestellt ist, daß die Baukosten der zu errichtenden Wohnungen die vom Land gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Wohnbauförderungsgesetz 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1967,, festgelegten angemessenen Gesamtbaukosten nicht übersteigen;
  2. Ziffer 2
    der Zinssatz des Hypothekardarlehens nicht mehr als der Nominalzinssatz der vor der Ausstellung der Förderungszusage zuletzt begebenen Bundesanleihe zuzüglich 1 vH jährlich und die Laufzeit mindestens 25 Jahre beträgt;
  3. Ziffer 3
    das Land Zuschüsse in gleicher Höhe wie der Bund gewährt, die nicht aus Mitteln nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984 gedeckt werden dürfen;
  4. Ziffer 4
    das Land bereit ist, bei Veränderungen des Zinsfußes des Hypothekardarlehens seine Leistung im gleichen Ausmaß zu verändern, in dem sich die Leistung des Bundes verändert;
  5. Ziffer 5
    das Land Zuschüsse, die nicht aus Mitteln nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984 gedeckt werden dürfen, in mindestens gleicher Höhe wie der Bund gewährt oder nachweist, daß die Gemeinde die Leistung dieser Zuschüsse, einschließlich ihrer allfälligen Änderungen gemäß Ziffer 6,, ganz oder teilweise übernommen hat.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2023

Gesetzesnummer

10011540

Dokumentnummer

NOR12149262

alte Dokumentnummer

N9198243602L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/165/P2/NOR12149262