Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arlberg Schnellstraße Finanzierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 113/1973Bundesgesetzblatt Nr. 113 aus 1973,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
96/02 Sonstiges Straßenbau
Text
§ 6.Paragraph 6,
Die Forderung der Aktiengesellschaft gegen den Bund auf Überlassung des Benützungsentgeltes nach § 3 sowie der aus Nebenbetrieben gezogenen Entgelte nach § 1 Abs. 4 ist höchstens mit dem Betrag in die Jahresabschlüsse der Aktiengesellschaft einzustellen, den die Aktiengesellschaft für Grundeinlösungen, sowie Bau, Erhaltung, Betrieb und Finanzierung der Arlberg Schnellstraße Tunnelstrecke, für die Kosten der Einhebung des Benützungsentgeltes und zur Deckung der angemessenen Verwaltungskosten der Aktiengesellschaft aufgewendet hat. Die Forderung der Aktiengesellschaft gegen den Bund auf Überlassung des Benützungsentgeltes nach Paragraph 3, sowie der aus Nebenbetrieben gezogenen Entgelte nach Paragraph eins, Absatz 4, ist höchstens mit dem Betrag in die Jahresabschlüsse der Aktiengesellschaft einzustellen, den die Aktiengesellschaft für Grundeinlösungen, sowie Bau, Erhaltung, Betrieb und Finanzierung der Arlberg Schnellstraße Tunnelstrecke, für die Kosten der Einhebung des Benützungsentgeltes und zur Deckung der angemessenen Verwaltungskosten der Aktiengesellschaft aufgewendet hat.
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2024
Dokumentnummer
NOR40255312