Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Arlberg Schnellstraße Finanzierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 113/1973 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 625/1976Bundesgesetzblatt Nr. 113 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 625 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
96/02 Sonstiges Straßenbau
Text
§ 6.Paragraph 6,
Die Forderung der Aktiengesellschaft gegen den Bund auf Überlassung des Benützungsentgeltes nach § 3 sowie der aus Nebenbetrieben gezogenen Entgelte nach § 1 Abs. 4 ist höchstens mit dem Betrag in die Jahresabschlüsse der Aktiengesellschaft einzustellen, den die Aktiengesellschaft für Grundeinlösungen, Herstellung, Erhaltung und Finanzierung der in § 1 Abs. 1 genannten Teilstrecken sowie für die Kosten der Einhebung des Benützungsentgeltes und zur Deckung der angemessenen Verwaltungskosten der Aktiengesellschaft aufgewendet hat. Die Forderung der Aktiengesellschaft gegen den Bund auf Überlassung des Benützungsentgeltes nach Paragraph 3, sowie der aus Nebenbetrieben gezogenen Entgelte nach Paragraph eins, Absatz 4, ist höchstens mit dem Betrag in die Jahresabschlüsse der Aktiengesellschaft einzustellen, den die Aktiengesellschaft für Grundeinlösungen, Herstellung, Erhaltung und Finanzierung der in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Teilstrecken sowie für die Kosten der Einhebung des Benützungsentgeltes und zur Deckung der angemessenen Verwaltungskosten der Aktiengesellschaft aufgewendet hat.
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2024
Dokumentnummer
NOR12148088
alte Dokumentnummer
N9197323913L