Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Arlberg Schnellstraße Finanzierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 113/1973Bundesgesetzblatt Nr. 113 aus 1973,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
96/02 Sonstiges Straßenbau
Text
§ 7.Paragraph 7,
Die Aktiengesellschaft (§ 1) ist von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben vom Einkommen sowie von der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital befreit, wenn sich ihre Tätigkeit auf die Durchführung der in diesem Bundesgesetz bezeichneten Aufgaben beschränkt. Die Aktiengesellschaft (Paragraph eins,) ist von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben vom Einkommen sowie von der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital befreit, wenn sich ihre Tätigkeit auf die Durchführung der in diesem Bundesgesetz bezeichneten Aufgaben beschränkt.
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2024
Dokumentnummer
NOR12148089
alte Dokumentnummer
N9197323914L