Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Arlberg Schnellstraße Finanzierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 113/1973 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1979Bundesgesetzblatt Nr. 113 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
96/02 Sonstiges Straßenbau
Text
§ 4.Paragraph 4,
Die Übertragungen und Überlassungen gemäß § 1 Abs. 1 und § 3 haben zur Voraussetzung, daß Die Übertragungen und Überlassungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 3, haben zur Voraussetzung, daß
die Höhe des Grundkapitals der Aktiengesellschaft mit mindestens 400 Millionen Schilling bestimmt ist,
von diesem Grundkapital der Bund 60 vom Hundert, das Land Tirol 26 vom Hundert und das Land Vorarlberg 14 vom Hundert übernehmen,
die Länder Tirol und Vorarlberg sich gegenüber der Aktiengesellschaft verpflichten, dieser in den Jahren 1973 bis einschließlich 1977 jährlich zusammen je 32 Millionen Schilling, im Jahre 1978 zusammen 16 Millionen Schilling und in den Jahren 1979 bis einschließlich 1982 jährlich zusammen je 36 Millionen Schilling als nicht rückzahlbare Zuschüsse zu leisten,
die Satzung der Aktiengesellschaft deren Organe verpflichtet, Anweisungen des Bundesministers für Bauten und Technik gemäß § 1 Abs. 3 zu befolgen und Auskünfte zu erteilen, sowie Finanzierungsmaßnahmen nur mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen als Vertreter des Haftungsträgers Bund gemäß § 5 vorzubereiten und abzuschließen,die Satzung der Aktiengesellschaft deren Organe verpflichtet, Anweisungen des Bundesministers für Bauten und Technik gemäß Paragraph eins, Absatz 3, zu befolgen und Auskünfte zu erteilen, sowie Finanzierungsmaßnahmen nur mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen als Vertreter des Haftungsträgers Bund gemäß Paragraph 5, vorzubereiten und abzuschließen,
die Länder Tirol und Vorarlberg sich gegenüber der Aktiengesellschaft bereit erklären, im Falle der Erhöhung des Haftungsrahmens gemäß § 5 Abs. 2 die Zuschüsse gemäß lit. c um den gleichen Hundertsatz zu erhöhen.die Länder Tirol und Vorarlberg sich gegenüber der Aktiengesellschaft bereit erklären, im Falle der Erhöhung des Haftungsrahmens gemäß Paragraph 5, Absatz 2, die Zuschüsse gemäß Litera c, um den gleichen Hundertsatz zu erhöhen.
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2024
Dokumentnummer
NOR12148086
alte Dokumentnummer
N9197323911L