Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.07.1975 bis 23.12.1993 — BGBl. Nr. 86/1975
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute24.12.1993 § → § BGBl. Nr. 893/1993
§ 301.07.197523.12.1993 § → § BGBl. Nr. 86/1975
§ 301.01.196130.06.1975 BGBl. Nr. 258/1960 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschirrverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1975,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.07.1975BGBl. Nr. 86/1975

Außerkrafttretensdatum

23.12.1993danach: BGBl. Nr. 893/1993

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph 3,

Es ist verboten, Geschirre und Geräte herzustellen, gewerbsmäßig feilzuhalten, zu verkaufen oder zu gebrauchen,

  1. Litera a
    die an den mit Lebensmitteln in Berührung kommenden Stellen mit einem Überzug (zum Beispiel Glasur oder Email) versehen sind, der
    1. Sub-Litera, a, a
      nach halbstündigem Kochen mit 4 v. H. Essigsäure Barium oder Zink,
    2. Sub-Litera, b, b
      nach halbstündigem Kochen mit 4 v. H. Weinsäure Antimon oder
    3. Sub-Litera, c, c
      nach dreimaligem Kochen durch je eine halbe Stunde mit 4 v. H. Essigsäure bei Geschirren mit weniger als einem Liter Inhalt mehr als 2 mg Blei pro Gefäß, bei Geschirren von einem Liter Inhalt und darüber, mehr als 2 mg Blei pro Liter Gefäßinhalt,
    an die betreffende Säure abgibt,
  2. Litera b
    deren Überzug (zum Beispiel Glasur oder Email) mit der Unterlage nicht gut verschmolzen ist oder von dieser leicht absplittert,
  3. Litera c
    die als Keramiken zufolge ihrer Beschaffenheit nicht stärker erhitzt werden können, wenn die Glasur nach 24 Stunden langem Stehen bei Zimmertemperatur nach Einwirkung von 4 v. H. Essigsäure Barium oder Zink, nach Einwirkung von 4 v. H. Weinsäure Antimon oder nach Einwirkung von 4 v. H. Essigsäure bei Geschirren mit weniger als einem Liter Inhalt mehr als 2 mg Blei pro Gefäß, bei Geschirren von einem Liter Inhalt und darüber mehr als 2 mg Blei pro Liter Gefäßinhalt, an die betreffende Säure abgibt,
  4. Litera d
    von deren Oberfläche Glasteilchen (insbesondere auch Überglas) leicht absplittern.

Im RIS seit

10.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2023

Gesetzesnummer

10010300

Dokumentnummer

NOR40256877

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/258/P3/NOR40256877