Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschirrverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 258/1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1975Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 3.Paragraph 3,
Es ist verboten, Geschirre und Geräte herzustellen, gewerbsmäßig feilzuhalten, zu verkaufen oder zu gebrauchen,
die an den mit Lebensmitteln in Berührung kommenden Stellen mit einem Überzug (zum Beispiel Glasur oder Email) versehen sind, der
nach halbstündigem Kochen mit 4 v. H. Essigsäure Barium oder Zink,
nach halbstündigem Kochen mit 4 v. H. Weinsäure Antimon oder
nach dreimaligem Kochen durch je eine halbe Stunde mit 4 v. H. Essigsäure bei Geschirren mit weniger als einem Liter Inhalt mehr als 2 mg Blei pro Gefäß, bei Geschirren von einem Liter Inhalt und darüber, mehr als 2 mg Blei pro Liter Gefäßinhalt,
an die betreffende Säure abgibt,
deren Überzug (zum Beispiel Glasur oder Email) mit der Unterlage nicht gut verschmolzen ist oder von dieser leicht absplittert,
die als Keramiken zufolge ihrer Beschaffenheit nicht stärker erhitzt werden können, wenn die Glasur nach 24 Stunden langem Stehen bei Zimmertemperatur nach Einwirkung von 4 v. H. Essigsäure Barium oder Zink, nach Einwirkung von 4 v. H. Weinsäure Antimon oder nach Einwirkung von 4 v. H. Essigsäure bei Geschirren mit weniger als einem Liter Inhalt mehr als 2 mg Blei pro Gefäß, bei Geschirren von einem Liter Inhalt und darüber mehr als 2 mg Blei pro Liter Gefäßinhalt, an die betreffende Säure abgibt,
von deren Oberfläche Glasteilchen (insbesondere auch Überglas) leicht absplittern.
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2023
Dokumentnummer
NOR40256877