Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschirrverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 258/1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 893/1993Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 893 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Beachte
Lit. a tritt hinsichtlich Email und Glasur mit 23.12.1993 außer Kraft (vgl. § 3, BGBl. Nr. 893/1993).Lit. a tritt hinsichtlich Email und Glasur mit 23.12.1993 außer Kraft vergleiche Paragraph 3,, Bundesgesetzblatt Nr. 893 aus 1993,).
Text
§ 3.Paragraph 3,
Es ist verboten, Geschirre und Geräte herzustellen, gewerbsmäßig feilzuhalten, zu verkaufen oder zu gebrauchen,
die an den mit Lebensmitteln in Berührung kommenden Stellen mit einem Überzug (zum Beispiel Glasur oder Email) versehen sind, der
nach halbstündigem Kochen mit 4 v. H. Essigsäure Barium oder Zink,
nach halbstündigem Kochen mit 4 v. H. Weinsäure Antimon oder
nach dreimaligem Kochen durch je eine halbe Stunde mit 4 v. H. Essigsäure bei Geschirren mit weniger als einem Liter Inhalt mehr als 2 mg Blei pro Gefäß, bei Geschirren von einem Liter Inhalt und darüber, mehr als 2 mg Blei pro Liter Gefäßinhalt,
an die betreffende Säure abgibt,
deren Überzug (zum Beispiel Glasur oder Email) mit der Unterlage nicht gut verschmolzen ist oder von dieser leicht absplittert,
(Anm.: lit. c aufgehoben durch BGBl. Nr. 893/1993)Anmerkung, Litera c, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 893 aus 1993,) von deren Oberfläche Glasteilchen (insbesondere auch Überglas) leicht absplittern.
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2023
Dokumentnummer
NOR12130810
alte Dokumentnummer
N8196053784J