Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschirrverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 258/1960Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1960,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Es ist verboten, Geschirre und Geräte aus Kautschuk oder synthetischem Kautschuk, der Blei oder mehr als 1 v. H. Zink enthält oder bei 24stündiger Einwirkung von 4 v. H. Weinsäure bei Zimmertemperatur Antimon an die Weinsäure abgibt, herzustellen, gewerbsmäßig feilzuhalten, zu verkaufen oder zu gebrauchen.
(2)Absatz 2,Verboten ist insbesondere die Herstellung, das gewerbsmäßige Feilhalten oder Verkaufen von Saugringen, Warzenhütchen, Mundstücken für Saugflaschen sowie die Herstellung, das gewerbsmäßige Feilhalten, Verkaufen oder Gebrauchen von Schläuchen für flüssige Lebensmittel, von Dichtungsringen (für Konservendosen, Koch- und Eßgeschirre, Speisenbehälter) aus Kautschuk von der im Abs. 1 bezeichneten Beschaffenheit.Verboten ist insbesondere die Herstellung, das gewerbsmäßige Feilhalten oder Verkaufen von Saugringen, Warzenhütchen, Mundstücken für Saugflaschen sowie die Herstellung, das gewerbsmäßige Feilhalten, Verkaufen oder Gebrauchen von Schläuchen für flüssige Lebensmittel, von Dichtungsringen (für Konservendosen, Koch- und Eßgeschirre, Speisenbehälter) aus Kautschuk von der im Absatz eins, bezeichneten Beschaffenheit.
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2023
Dokumentnummer
NOR40256890