Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.01.1961 bis 30.06.1975 — BGBl. Nr. 258/1960 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute01.07.1975 § → § BGBl. Nr. 86/1975
§ 701.01.196130.06.1975 BGBl. Nr. 258/1960 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschirrverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1960,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1961BGBl. Nr. 258/1960

Außerkrafttretensdatum

30.06.1975danach: BGBl. Nr. 86/1975

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Es ist verboten, Geschirre und Geräte aus Kautschuk oder synthetischem Kautschuk, der Blei oder mehr als 1 v. H. Zink enthält oder bei 24stündiger Einwirkung von 4 v. H. Weinsäure bei Zimmertemperatur Antimon an die Weinsäure abgibt, herzustellen, gewerbsmäßig feilzuhalten, zu verkaufen oder zu gebrauchen.
  2. Absatz 2,Verboten ist insbesondere die Herstellung, das gewerbsmäßige Feilhalten oder Verkaufen von Saugringen, Warzenhütchen, Mundstücken für Saugflaschen sowie die Herstellung, das gewerbsmäßige Feilhalten, Verkaufen oder Gebrauchen von Schläuchen für flüssige Lebensmittel, von Dichtungsringen (für Konservendosen, Koch- und Eßgeschirre, Speisenbehälter) aus Kautschuk von der im Absatz eins, bezeichneten Beschaffenheit.

Schlagworte

Kochgeschirr

Im RIS seit

10.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2023

Gesetzesnummer

10010300

Dokumentnummer

NOR40256890

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/258/P7/NOR40256890