(2)Absatz 2,Verboten ist insbesondere die Herstellung, das gewerbsmäßige Feilhalten oder Verkaufen von Saugringen, Warzenhütchen, Mundstücken für Saugflaschen sowie die Herstellung, das gewerbsmäßige Feilhalten, Verkaufen oder Gebrauchen von Schläuchen für flüssige Lebensmittel, von Dichtungsringen (für Konservendosen, Koch- und Eßgeschirre, Speisenbehälter) aus Kautschuk von der im Abs. 1 bezeichneten Beschaffenheit.Verboten ist insbesondere die Herstellung, das gewerbsmäßige Feilhalten oder Verkaufen von Saugringen, Warzenhütchen, Mundstücken für Saugflaschen sowie die Herstellung, das gewerbsmäßige Feilhalten, Verkaufen oder Gebrauchen von Schläuchen für flüssige Lebensmittel, von Dichtungsringen (für Konservendosen, Koch- und Eßgeschirre, Speisenbehälter) aus Kautschuk von der im Absatz eins, bezeichneten Beschaffenheit.