Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschlechtskrankheitengesetz
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Besondere Ermächtigungen.
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Das Staatsamt für soziale Verwaltung wird ermächtigt, für das ganze Gebiet oder für bestimmte Gebietsteile der Republik Österreich eine über die Anordnung des § 4 hinausgehende Meldung der Erkrankungsfälle anzuordnen.Das Staatsamt für soziale Verwaltung wird ermächtigt, für das ganze Gebiet oder für bestimmte Gebietsteile der Republik Österreich eine über die Anordnung des Paragraph 4, hinausgehende Meldung der Erkrankungsfälle anzuordnen.
(2)Absatz 2,Ebenso können durch das Staatsamt für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Staatsamt für Inneres Vorschriften über gesundheitliche Vorkehrungen und zur Überwachung jener Personen erlassen werden, die mit ihrem Körper unzüchtiges Gewerbe treiben.
(3)Absatz 3,Das Staatsamt für soziale Verwaltung kann das in der Anlage A enthaltene Muster für die nach § 4 vorgeschriebene Meldung durch Verordnung abändern oder ergänzen.Das Staatsamt für soziale Verwaltung kann das in der Anlage A enthaltene Muster für die nach Paragraph 4, vorgeschriebene Meldung durch Verordnung abändern oder ergänzen.
(4)Absatz 4,Durch Verordnung des Staatsamtes für soziale Verwaltung können ferner Vorschriften über die Zulassung und Inverkehrbringung von Mitteln, Gegenständen oder von Einrichtungen erlassen werden, die der Verhütung der Übertragung von Geschlechtskrankheiten dienen sollen.
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2023
Dokumentnummer
NOR40256900