Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
16.09.1945 bis 28.05.1993 — StGBl. Nr. 152/1945 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11 heute29.05.1993 § → § BGBl. Nr. 345/1993
§ 1116.09.194528.05.1993 StGBl. Nr. 152/1945 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschlechtskrankheitengesetz

Kundmachungsorgan

StGBl. Nr. 152/1945

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

16.09.1945StGBl. Nr. 152/1945

Außerkrafttretensdatum

28.05.1993danach: BGBl. Nr. 345/1993

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Besondere Ermächtigungen.

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Das Staatsamt für soziale Verwaltung wird ermächtigt, für das ganze Gebiet oder für bestimmte Gebietsteile der Republik Österreich eine über die Anordnung des Paragraph 4, hinausgehende Meldung der Erkrankungsfälle anzuordnen.
  2. Absatz 2,Ebenso können durch das Staatsamt für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Staatsamt für Inneres Vorschriften über gesundheitliche Vorkehrungen und zur Überwachung jener Personen erlassen werden, die mit ihrem Körper unzüchtiges Gewerbe treiben.
  3. Absatz 3,Das Staatsamt für soziale Verwaltung kann das in der Anlage A enthaltene Muster für die nach Paragraph 4, vorgeschriebene Meldung durch Verordnung abändern oder ergänzen.
  4. Absatz 4,Durch Verordnung des Staatsamtes für soziale Verwaltung können ferner Vorschriften über die Zulassung und Inverkehrbringung von Mitteln, Gegenständen oder von Einrichtungen erlassen werden, die der Verhütung der Übertragung von Geschlechtskrankheiten dienen sollen.

Im RIS seit

13.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2023

Gesetzesnummer

10010244

Dokumentnummer

NOR40256900