Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschlechtskrankheitengesetz
Kundmachungsorgan
StGBl. Nr. 152/1945 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 345/1993StGBl. Nr. 152 aus 1945, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 345 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Besondere Ermächtigungen.
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Das Staatsamt für soziale Verwaltung wird ermächtigt, für das ganze Gebiet oder für bestimmte Gebietsteile der Republik Österreich eine über die Anordnung des § 4 hinausgehende Meldung der Erkrankungsfälle anzuordnen.Das Staatsamt für soziale Verwaltung wird ermächtigt, für das ganze Gebiet oder für bestimmte Gebietsteile der Republik Österreich eine über die Anordnung des Paragraph 4, hinausgehende Meldung der Erkrankungsfälle anzuordnen.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres Vorschriften über gesundheitliche Vorkehrungen und zur Überwachung jener Personen erlassen, die gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper dulden oder solche Handlungen an anderen vornehmen.
(3)Absatz 3,Das Staatsamt für soziale Verwaltung kann das in der Anlage A enthaltene Muster für die nach § 4 vorgeschriebene Meldung durch Verordnung abändern oder ergänzen.Das Staatsamt für soziale Verwaltung kann das in der Anlage A enthaltene Muster für die nach Paragraph 4, vorgeschriebene Meldung durch Verordnung abändern oder ergänzen.
(4)Absatz 4,Durch Verordnung des Staatsamtes für soziale Verwaltung können ferner Vorschriften über die Zulassung und Inverkehrbringung von Mitteln, Gegenständen oder von Einrichtungen erlassen werden, die der Verhütung der Übertragung von Geschlechtskrankheiten dienen sollen.
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2023
Dokumentnummer
NOR12129678
Alte Dokumentnummer
N8194531870L