Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschlechtskrankheitengesetz
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Portobehandlung.
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Die nach diesem Gesetze zur Erstattung von Anzeigen und Meldungen verpflichteten Personen haben für die nicht eingeschriebene und nicht mit Zustellungsnachweis erfolgende Postbeförderung solcher Anzeigen und Meldungen Briefumschläge oder Karten zu verwenden, die mit dem Vermerk „Gebührenpflichtige Dienstsache“ und dem Dienstsiegel der empfangenden Behörde zu versehen sind. Diese hat bei der Aushändigung der Meldung die einfache Postgebühr für die in Betracht kommende Briefpostsendung zu entrichten.
(2)Absatz 2,Wenn die empfangende Behörde die entfallenden Gebühren nicht in jedem Einzelfall bezahlen will, so können diese Gebühren monatlich gestundet werden.
(3)Absatz 3,Die Kosten der betreffenden Beförderungen werden – sofern sie nicht nach Maßgabe der bestehenden Gesetze die Portofreiheit genießen – von der Sanitätsverwaltung in einem jährlichen Pauschalbetrage vergütet.
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2023
Dokumentnummer
NOR40256902