Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschlechtskrankheitengesetz
Kundmachungsorgan
StGBl. Nr. 152/1945 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 54/1946StGBl. Nr. 152 aus 1945, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1946,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Portobehandlung.
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Die nach diesem Gesetze zur Erstattung von Anzeigen und Meldungen verpflichteten Personen haben für die nicht eingeschriebene und nicht mit Zustellungsnachweis erfolgende Postbeförderung solcher Anzeigen und Meldungen Briefumschläge oder Karten zu verwenden, die mit dem Vermerk „Gebührenpflichtige Dienstsache“ und dem Dienstsiegel der empfangenden Behörde zu versehen sind. Diese hat bei der Aushändigung der Meldung die einfache Postgebühr für die in Betracht kommende Briefpostsendung zu entrichten.
(2)Absatz 2,Wenn die empfangende Behörde die entfallenden Gebühren nicht in jedem Einzelfall bezahlen will, so können diese Gebühren monatlich gestundet werden.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 54/1946)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1946,)
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2023
Dokumentnummer
NOR12129682
Alte Dokumentnummer
N8194531874L