Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschlechtskrankheitengesetz
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Wirkung von Berufungen.
§ 13.Paragraph 13,
Berufungen gegen die auf Grund dieses Gesetzes und der nach demselben erlassenen Verordnungen ergehenden Bescheide, ausgenommen die auf Grund des § 12 dieses Gesetzes erlassenen Strafbescheide, kommt eine aufschiebende Wirkung nicht zu. Berufungen gegen die auf Grund dieses Gesetzes und der nach demselben erlassenen Verordnungen ergehenden Bescheide, ausgenommen die auf Grund des Paragraph 12, dieses Gesetzes erlassenen Strafbescheide, kommt eine aufschiebende Wirkung nicht zu.
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2023
Dokumentnummer
NOR12129681
Alte Dokumentnummer
N8194531873L