Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Waldresilienzfondsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 91/2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Text
Förderungszeitraum
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Förderungen nach diesem Bundesgesetz können bis 31. Jänner 2027 genehmigt und bis 31. Jänner 2029 ausgezahlt werden.
(2)Absatz 2,Allfällige bis Ende des Genehmigungszeitraumes gemäß Abs. 1 noch nicht durch Genehmigungen gebundene Fondsmittel können nach Evaluierung der Maßnahmen durch Verlängerung der Richtlinien gemäß § 5 verwendet werden.Allfällige bis Ende des Genehmigungszeitraumes gemäß Absatz eins, noch nicht durch Genehmigungen gebundene Fondsmittel können nach Evaluierung der Maßnahmen durch Verlängerung der Richtlinien gemäß Paragraph 5, verwendet werden.
(3)Absatz 3,Eine Förderung kann nur auf der Grundlage der jeweils anzuwenden Richtlinien und nach Maßgabe der frei verfügbaren Mittel im Waldfonds gewährt werden.
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2026
Dokumentnummer
NOR40257498