Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Waldresilienzfondsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 91/2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Text
Förderungszeitraum
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Allfällige bis Ende des Genehmigungszeitraumes nach den Richtlinien gemäß § 5 noch nicht durch Genehmigungen gebundene Fondsmittel können nach Evaluierung der Maßnahmen durch Verlängerung der Richtlinien gemäß § 5 verwendet werden.Allfällige bis Ende des Genehmigungszeitraumes nach den Richtlinien gemäß Paragraph 5, noch nicht durch Genehmigungen gebundene Fondsmittel können nach Evaluierung der Maßnahmen durch Verlängerung der Richtlinien gemäß Paragraph 5, verwendet werden.
(2)Absatz 2,Eine Förderung kann nur auf der Grundlage der jeweils anzuwenden Richtlinien und nach Maßgabe der frei verfügbaren Mittel im Waldresilienzfonds/Waldfonds gewährt werden.
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2026
Dokumentnummer
NOR40280051