Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erstellung von Häuser- und Wohnungspreisindizes
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 177/2019 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 415/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2019, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 415 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Aufwand- und Kostenersatz
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und der Bundesminister für Finanzen leisten der Bundesanstalt für die Erstellung des Preisindex für selbst genutztes Wohneigentum und den Immobilienpreisindex und für die damit zusammenhängenden Erhebungen einen Kostenersatz für das Jahr 2019 in der Höhe von jeweils 98 562 Euro. Der Betrag für das Jahr 2019 ist für die Folgejahre 2020 bis 2023 jährlich mit 2,6% zu valorisieren und gegebenenfalls auf volle Euro zu runden. Im Jahr 2021 ist der an die Bundesanstalt zu leistende jährliche Kostenersatz einer Evaluierung zu unterziehen und für die Jahre 2022 und 2023 gegebenenfalls anzupassen.
(2)Absatz 2,Im Jahr 2023 sind die Kosten für die Bundesanstalt für die Erstellung des Preisindex für selbst genutztes Wohneigentum und den Immobilienpreisindex und für die damit zusammenhängenden Erhebungen nach dieser Verordnung einer Evaluierung zu unterziehen und durch den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und den Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler für die Erhebungsjahre ab 2024 neu festzulegen. Für die Evaluierung hat die Bundesanstalt die Unterlagen der internen Kostenrechnung gemäß § 32 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000 offen zu legen.Im Jahr 2023 sind die Kosten für die Bundesanstalt für die Erstellung des Preisindex für selbst genutztes Wohneigentum und den Immobilienpreisindex und für die damit zusammenhängenden Erhebungen nach dieser Verordnung einer Evaluierung zu unterziehen und durch den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und den Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler für die Erhebungsjahre ab 2024 neu festzulegen. Für die Evaluierung hat die Bundesanstalt die Unterlagen der internen Kostenrechnung gemäß Paragraph 32, Absatz 2, des Bundesstatistikgesetzes 2000 offen zu legen.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2024
Dokumentnummer
NOR40258462