Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Erstellung von Häuser- und Wohnungspreisindizes
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 177/2019 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 266/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2019, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Kostenersatz
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft (BMAW) und der Bundesminister für Finanzen (BMF) leisten der Bundesanstalt für die Erstellung des Preisindex für selbst genutztes Wohneigentum und den Immobilienpreisindex und für die damit zusammenhängenden Erhebungen einen Kostenersatz für die Jahre 2024 bis 2028 in folgender Höhe:
| BMAW | BMF |
2024 | 116 573 Euro | 116 573 Euro |
2025 | 122 402 Euro | 122 402 Euro |
2026 | 127 176 Euro | 127 176 Euro |
2027 | 131 627 Euro | 131 627 Euro |
2028 | 136 234 Euro | 136 234 Euro |
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(2)Absatz 2,Im Jahr 2028 sind die Kosten für die Bundesanstalt für die Erstellung des Preisindex für selbst genutztes Wohneigentum und den Immobilienpreisindex und für die damit zusammenhängenden Erhebungen nach dieser Verordnung einer Evaluierung zu unterziehen und durch den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und den Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler für die Erhebungsjahre ab 2029 neu festzulegen. Für die Evaluierung hat die Bundesanstalt die Unterlagen der internen Kostenrechnung gemäß § 32 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000 offen zu legen.Im Jahr 2028 sind die Kosten für die Bundesanstalt für die Erstellung des Preisindex für selbst genutztes Wohneigentum und den Immobilienpreisindex und für die damit zusammenhängenden Erhebungen nach dieser Verordnung einer Evaluierung zu unterziehen und durch den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und den Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler für die Erhebungsjahre ab 2029 neu festzulegen. Für die Evaluierung hat die Bundesanstalt die Unterlagen der internen Kostenrechnung gemäß Paragraph 32, Absatz 2, des Bundesstatistikgesetzes 2000 offen zu legen.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2024
Dokumentnummer
NOR40265578