Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Finanzausgleichsgesetz 2024
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 168/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Index
30/02 Finanzausgleich
Text
V. Sonder- und Schlussbestimmungenrömisch fünf. Sonder- und Schlussbestimmungen
Inkrafttreten, Sonderbestimmungen
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(2)Absatz 2,Vermögensrechtliche Ansprüche, die sich auf dieses Bundesgesetz oder frühere Finanzausgleichsgesetze gründen, verjähren nach Ablauf von fünf Jahren. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch erstmals hätte geltend gemacht werden können. Im Übrigen gelten für die Verjährung die Bestimmungen des ABGB.
(3)Absatz 3,In der Zeit vom 1. Jänner 2024 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028 sind
§ 107 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302/1984, undParagraph 107, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, und § 116 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetzes – LLDG 1985, BGBl. Nr. 296/1985,Paragraph 116, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetzes – LLDG 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985,,
nicht anzuwenden.
(4)Absatz 4,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(5)Absatz 5,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
der Bundesminister für Finanzen, soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt,
der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hinsichtlich des § 3;der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hinsichtlich des Paragraph 3,;
der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hinsichtlich des § 6, jedoch soweit sich diese Bestimmungen auf den Aktivitäts- und Pensionsaufwand der an den im § 6 Abs. 1 Z 2 genannten land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen tätigen Lehrerinnen und Lehrer und Religionslehrerinnen und Religionslehrer sowie deren Angehörigen oder Hinterbliebenen beziehen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft,der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hinsichtlich des Paragraph 6,, jedoch soweit sich diese Bestimmungen auf den Aktivitäts- und Pensionsaufwand der an den im Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, genannten land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen tätigen Lehrerinnen und Lehrer und Religionslehrerinnen und Religionslehrer sowie deren Angehörigen oder Hinterbliebenen beziehen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft,
die Bundesministerin für Justiz hinsichtlich des § 4.die Bundesministerin für Justiz hinsichtlich des Paragraph 4,
der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hinsichtlich des § 24 Abs. 4, hinsichtlich der Erlassung der Verordnung jedoch der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hinsichtlich des Paragraph 24, Absatz 4,, hinsichtlich der Erlassung der Verordnung jedoch der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hinsichtlich des § 29 Abs. 3,die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hinsichtlich des Paragraph 29, Absatz 3,,
der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hinsichtlich des Abs. 3 Z 1 dieses Paragrafen und des § 29 Abs. 4,der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hinsichtlich des Absatz 3, Ziffer eins, dieses Paragrafen und des Paragraph 29, Absatz 4,,
der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hinsichtlich des § 29 Abs. 5, hinsichtlich der Abrechnung der Zweckzuschüsse jedoch im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hinsichtlich des Paragraph 29, Absatz 5,, hinsichtlich der Abrechnung der Zweckzuschüsse jedoch im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,
die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hinsichtlich der §§ 30 und 31,die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hinsichtlich der Paragraphen 30 und 31,
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft hinsichtlich des Abs. 3 Z 2 dieses Paragrafen.der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft hinsichtlich des Absatz 3, Ziffer 2, dieses Paragrafen.
Schlagworte
Aktivitätsaufwand, Berufsschule
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2026
Dokumentnummer
NOR40258560