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§ 32 FAG 2024

Fassungen
ab 01.01.2029 — BGBl. I Nr. 62/2026 (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 32 heute30.07.2026 § → § BGBl. I Nr. 62/2026
§ 3201.01.2029 § → § BGBl. I Nr. 62/2026
§ 3230.07.202631.12.2028 § → § BGBl. I Nr. 62/2026
§ 3201.01.202429.07.2026 BGBl. I Nr. 168/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzausgleichsgesetz 2024

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2023, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

01.01.2029BGBl. I Nr. 62/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FAG 2024

Index

30/02 Finanzausgleich

Beachte

Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, ist diese Bestimmung mit Ausnahme des Absatz 2, mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft getreten. Wenn jedoch bei Beginn eines Jahres der Finanzausgleich für dieses Jahr noch nicht gesetzlich geregelt ist, werden die im letzten Jahr seiner Geltung in Kraft gestandenen Bestimmungen bis zu einer gesetzlichen Neuregelung vorläufig weiter angewandt. Inwieweit die demgemäß geleisteten Zahlungen rückwirkend neu geregelt werden, bleibt der gesetzlichen Neuregelung vorbehalten vergleiche Paragraph 33, Absatz 2,).

Text

römisch fünf. Sonder- und Schlussbestimmungen

Inkrafttreten, Sonderbestimmungen

Paragraph 32,

Anmerkung, Absatz eins und eins a mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft getreten)

  1. Absatz 2,Vermögensrechtliche Ansprüche, die sich auf dieses Bundesgesetz oder frühere Finanzausgleichsgesetze gründen, verjähren nach Ablauf von fünf Jahren. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch erstmals hätte geltend gemacht werden können. Im Übrigen gelten für die Verjährung die Bestimmungen des ABGB.

    Anmerkung, Absatz 3 bis 5 mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft getreten)

Im RIS seit

30.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

20012472

Dokumentnummer

NOR40279941