Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Finanzausgleichsgesetz 2024
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 168/2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2023, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Index
30/02 Finanzausgleich
Beachte
Gemäß § 33 Abs. 1 Z 2 ist diese Bestimmung mit Ausnahme des Abs. 2 mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft getreten. Wenn jedoch bei Beginn eines Jahres der Finanzausgleich für dieses Jahr noch nicht gesetzlich geregelt ist, werden die im letzten Jahr seiner Geltung in Kraft gestandenen Bestimmungen bis zu einer gesetzlichen Neuregelung vorläufig weiter angewandt. Inwieweit die demgemäß geleisteten Zahlungen rückwirkend neu geregelt werden, bleibt der gesetzlichen Neuregelung vorbehalten (vgl. § 33 Abs. 2).Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, ist diese Bestimmung mit Ausnahme des Absatz 2, mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft getreten. Wenn jedoch bei Beginn eines Jahres der Finanzausgleich für dieses Jahr noch nicht gesetzlich geregelt ist, werden die im letzten Jahr seiner Geltung in Kraft gestandenen Bestimmungen bis zu einer gesetzlichen Neuregelung vorläufig weiter angewandt. Inwieweit die demgemäß geleisteten Zahlungen rückwirkend neu geregelt werden, bleibt der gesetzlichen Neuregelung vorbehalten vergleiche Paragraph 33, Absatz 2,).
Text
V. Sonder- und Schlussbestimmungenrömisch fünf. Sonder- und Schlussbestimmungen
Inkrafttreten, Sonderbestimmungen
§ 32.Paragraph 32,
(Anm.: Abs. 1 und 1a mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft getreten) Anmerkung, Absatz eins und eins a mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft getreten)
(2)Absatz 2,Vermögensrechtliche Ansprüche, die sich auf dieses Bundesgesetz oder frühere Finanzausgleichsgesetze gründen, verjähren nach Ablauf von fünf Jahren. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch erstmals hätte geltend gemacht werden können. Im Übrigen gelten für die Verjährung die Bestimmungen des ABGB.
(Anm.: Abs. 3 bis 5 mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz 3 bis 5 mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft getreten)
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2026
Dokumentnummer
NOR40279941