Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mindestbesteuerungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 187/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 187 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 69Paragraph 69
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
9. Abschnitt
Verwaltungsvorschriften
Pflicht zur Einreichung des Mindeststeuerberichts durch eine in Österreich gelegene Geschäftseinheit
§ 69.Paragraph 69,
(1)Absatz eins,Jede in Österreich gelegene Geschäftseinheit hat beim Finanzamt für Großbetriebe einen Mindeststeuerbericht einzureichen.
(2)Absatz 2,Die in Österreich gelegenen Geschäftseinheiten können die Verpflichtung zur Einreichung eines Mindeststeuerberichts gemeinsam auf eine andere in Österreich gelegene Geschäftseinheit derselben Unternehmensgruppe („benannte örtliche Einheit“) übertragen.
(3)Absatz 3,Die Übertragung ist dem Finanzamt für Großbetriebe innerhalb der in § 72 vorgesehenen Fristen für die Einreichung des Mindeststeuerberichts nachzuweisen.Die Übertragung ist dem Finanzamt für Großbetriebe innerhalb der in Paragraph 72, vorgesehenen Fristen für die Einreichung des Mindeststeuerberichts nachzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2025
Dokumentnummer
NOR40258701