Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Mindestbesteuerungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 187/2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 187 aus 2023, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 69Paragraph 69
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 84 Abs. 4zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 84, Absatz 4
Text
9. Abschnitt
Verwaltungsvorschriften
Pflicht zur Einreichung des Mindeststeuerberichts durch eine in Österreich gelegene Geschäftseinheit
§ 69.Paragraph 69,
(1)Absatz eins,Jede in Österreich gelegene Geschäftseinheit hat beim Finanzamt für Großbetriebe einen Mindeststeuerbericht einzureichen.
(2)Absatz 2,Die in Österreich gelegenen Geschäftseinheiten können die Verpflichtung zur Einreichung eines Mindeststeuerberichts gemeinsam auf eine andere in Österreich gelegene Geschäftseinheit derselben Unternehmensgruppe („benannte örtliche Einheit“) übertragen.
(3)Absatz 3,Eine in Österreich gelegene benannte örtliche Einheit (Abs. 2) oder eine in Österreich gelegene als berichtspflichtig benannte Einheit (§ 2 Z 45) hat den Umstand ihrer Benennung dem Finanzamt für Großbetriebe innerhalb der in § 72 vorgesehenen Fristen für die Einreichung des Mindeststeuerberichts mitzuteilen („Mitteilung 1“).Eine in Österreich gelegene benannte örtliche Einheit (Absatz 2,) oder eine in Österreich gelegene als berichtspflichtig benannte Einheit (Paragraph 2, Ziffer 45,) hat den Umstand ihrer Benennung dem Finanzamt für Großbetriebe innerhalb der in Paragraph 72, vorgesehenen Fristen für die Einreichung des Mindeststeuerberichts mitzuteilen („Mitteilung 1“).
(4)Absatz 4,Wurde ein Mindeststeuerbericht durch eine in Österreich gelegene Einheit eingereicht, die
oberste Muttergesellschaft oder
als berichtspflichtig benannte Einheit (§ 2 Z 45) oderals berichtspflichtig benannte Einheit (Paragraph 2, Ziffer 45,) oder
benannte örtliche Einheit (Abs. 2)benannte örtliche Einheit (Absatz 2,)
ist, entfällt die Einreichverpflichtung gemäß Abs. 1 für alle anderen im Inland gelegenen Geschäftseinheiten.ist, entfällt die Einreichverpflichtung gemäß Absatz eins, für alle anderen im Inland gelegenen Geschäftseinheiten.
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2025
Dokumentnummer
NOR40273524