Rechtstracker.at

§ 69 MinBestG

Fassungen
ab 01.01.2026 — BGBl. I Nr. 97/2025
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 69 heute01.01.2026 § → § BGBl. I Nr. 97/2025
§ 6931.12.202331.12.2025 BGBl. I Nr. 187/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Mindestbesteuerungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 187 aus 2023, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 69

Inkrafttretensdatum

01.01.2026BGBl. I Nr. 97/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MinBestG

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 84, Absatz 4

Text

9. Abschnitt
Verwaltungsvorschriften

Pflicht zur Einreichung des Mindeststeuerberichts durch eine in Österreich gelegene Geschäftseinheit

Paragraph 69,

  1. Absatz eins,Jede in Österreich gelegene Geschäftseinheit hat beim Finanzamt für Großbetriebe einen Mindeststeuerbericht einzureichen.
  2. Absatz 2,Die in Österreich gelegenen Geschäftseinheiten können die Verpflichtung zur Einreichung eines Mindeststeuerberichts gemeinsam auf eine andere in Österreich gelegene Geschäftseinheit derselben Unternehmensgruppe („benannte örtliche Einheit“) übertragen.
  3. Absatz 3,Eine in Österreich gelegene benannte örtliche Einheit (Absatz 2,) oder eine in Österreich gelegene als berichtspflichtig benannte Einheit (Paragraph 2, Ziffer 45,) hat den Umstand ihrer Benennung dem Finanzamt für Großbetriebe innerhalb der in Paragraph 72, vorgesehenen Fristen für die Einreichung des Mindeststeuerberichts mitzuteilen („Mitteilung 1“).
  4. Absatz 4,Wurde ein Mindeststeuerbericht durch eine in Österreich gelegene Einheit eingereicht, die
    1. Ziffer eins
      oberste Muttergesellschaft oder
    2. Ziffer 2
      als berichtspflichtig benannte Einheit (Paragraph 2, Ziffer 45,) oder
    3. Ziffer 3
      benannte örtliche Einheit (Absatz 2,)
    ist, entfällt die Einreichverpflichtung gemäß Absatz eins, für alle anderen im Inland gelegenen Geschäftseinheiten.

Im RIS seit

29.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

20012474

Dokumentnummer

NOR40273524