Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
BBU-Errichtungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 53/2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 167/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Beachte
Abs. 1 Z 2 wurde mit Novelle BGBl. I Nr. 134/2024 mit 1.7.2025 wieder in Kraft gesetzt.Absatz eins, Ziffer 2, wurde mit Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2024, mit 1.7.2025 wieder in Kraft gesetzt.
Text
Aufgaben der Bundesagentur
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Aufgaben der Bundesagentur sind
die Durchführung der Versorgung gemäß Art. 6 und 7 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich (Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG), BGBl. I Nr. 80/2004, soweit diese dem Bund obliegt,die Durchführung der Versorgung gemäß Artikel 6 und 7 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich (Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2004,, soweit diese dem Bund obliegt,
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 167/2023)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2023,) die Durchführung der Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe gemäß § 52a BFA-VG,die Durchführung der Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe gemäß Paragraph 52 a, BFA-VG,
die Zurverfügungstellung von Menschenrechtsbeobachtern zum Zweck der systematischen Überwachung von Abschiebungen gemäß § 46 Abs. 6 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, sowiedie Zurverfügungstellung von Menschenrechtsbeobachtern zum Zweck der systematischen Überwachung von Abschiebungen gemäß Paragraph 46, Absatz 6, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, sowie die Zurverfügungstellung von Dolmetschern und Übersetzern im Rahmen von Verfahren nach § 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 und 7 BFA-VG vor den Behörden und dem Bundesverwaltungsgerichtdie Zurverfügungstellung von Dolmetschern und Übersetzern im Rahmen von Verfahren nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 und 7 BFA-VG vor den Behörden und dem Bundesverwaltungsgericht
jeweils in Erfüllung eines mildtätigen und gemeinnützigen Zwecks.
(2)Absatz 2,Für die Aufgaben gemäß Abs. 1 besteht Betriebspflicht. Die Bundesagentur darf sich zur Erfüllung der Aufgabe gemäß Abs. 1 Z 1 Dritter bedienen, soweit sie diese Aufgabe aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht aus Eigenem im erforderlichen Umfang erfüllen kann. Durch die Bundesagentur beauftragte Dritte haben der Bundesagentur über Aufforderung oder bei sonstiger Notwendigkeit zu berichten und sind an deren Weisungen gebunden.Für die Aufgaben gemäß Absatz eins, besteht Betriebspflicht. Die Bundesagentur darf sich zur Erfüllung der Aufgabe gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Dritter bedienen, soweit sie diese Aufgabe aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht aus Eigenem im erforderlichen Umfang erfüllen kann. Durch die Bundesagentur beauftragte Dritte haben der Bundesagentur über Aufforderung oder bei sonstiger Notwendigkeit zu berichten und sind an deren Weisungen gebunden.
(3)Absatz 3,Die Bundesagentur hat die Aufgaben
gemäß Abs. 1 Z 1 ab dem 1. Juli 2020 (Anm. 1);gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ab dem 1. Juli 2020 Anmerkung eins, );
gemäß Abs. 1 Z 2 ab dem 1. Jänner 2021;gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ab dem 1. Jänner 2021;
gemäß Abs. 1 Z 3 ab dem 1. Jänner 2021;gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ab dem 1. Jänner 2021;
gemäß Abs. 1 Z 4 ab dem 1. Jänner 2021;gemäß Absatz eins, Ziffer 4, ab dem 1. Jänner 2021;
gemäß Abs. 1 Z 5 ab dem 1. Jänner 2021gemäß Absatz eins, Ziffer 5, ab dem 1. Jänner 2021
wahrzunehmen.
(4)Absatz 4,Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, unter Berücksichtigung der jeweils zu schaffenden technischen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen und des Fortgangs der gemäß § 28 zu setzenden vorbereitenden Maßnahmen, die in Abs. 3 festgelegten Zeitpunkte mit Verordnung jeweils um längstens zwölf Monate zu verschieben.Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, unter Berücksichtigung der jeweils zu schaffenden technischen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen und des Fortgangs der gemäß Paragraph 28, zu setzenden vorbereitenden Maßnahmen, die in Absatz 3, festgelegten Zeitpunkte mit Verordnung jeweils um längstens zwölf Monate zu verschieben.
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Anm. 1 verschoben auf 1.12.2020 (vgl. BGBl. II Nr. 211/2020))Anmerkung eins, verschoben auf 1.12.2020 vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 211 aus 2020,))
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2024
Dokumentnummer
NOR40259115