Rechtstracker.at

§ 3 BBU-G

Fassungen
ab 01.07.2025
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute20.06.2019 BGBl. I Nr. 53/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

BBU-Errichtungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.07.2025BGBl. I Nr. 167/2023

Außerkrafttretensdatum

30.06.2025ersetzt durch BGBl. I Nr. 53/2019

Abkürzung

BBU-G

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Beachte

Absatz 3, Ziffer 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019, wurde mit Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2024, mit 1.7.2025 wieder in Kraft gesetzt.

Text

2. Abschnitt
Finanzierung und Vermögen

Finanzierung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Zur Deckung der Kosten der Bundesagentur und ihrer Aufgaben gemäß Paragraph 2, Absatz eins,, einschließlich der notwendigen Personal- und Sachkosten sowie aller Aufwendungen, die zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Paragraph 2, Absatz eins, nötig sind, leistet der Bundesminister für Inneres jährliche Zuwendungen an die Bundesagentur auf Basis des Vorhabensberichts gemäß Paragraph 12, Absatz 5 und nach Maßgabe des jährlichen Bundesfinanzgesetzes. Die jährlich anzupassenden finanziellen Zuwendungen haben im jeweiligen Kalenderjahr quartalsweise in vier Teilbeträgen vorschüssig bis zum ersten Werktag des jeweiligen Quartals zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Überschreitet der Betrag der in einem Kalenderjahr für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Paragraph 2, Absatz eins, geleisteten Zuwendungen (Absatz eins,) die in diesem Kalenderjahr tatsächlich angefallenen Kosten, so ist der Differenzbetrag auf die für das darauffolgende Kalenderjahr vorgesehenen Zuwendungen anzurechnen. Bei der Beurteilung, ob zum Ende eines Kalenderjahres eine solche betragliche Überschreitung vorliegt, ist dem Gesamtbetrag der in diesem Kalenderjahr tatsächlich geleisteten Zuwendungen (Absatz eins,) ein allenfalls angerechneter Differenzbetrag aus dem vorherigen Kalenderjahr hinzuzurechnen.
  3. Absatz 3,Sonstige Einnahmen zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Paragraph 2, Absatz eins, können insbesondere sein:
    1. Ziffer eins
      Zuwendungen des Bundesministers für Inneres aus Förderbeiträgen der Europäischen Union, die dem Aufgabenbereich der Bundesagentur zuzuordnen sind,
    2. Ziffer 2
      Ersatz der Kosten für Leistungen der Bundesagentur gemäß Paragraph 7,, insbesondere Einnahmen aus Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5,, sowie
    3. Ziffer 3
      Pacht- oder Mieteinnahmen.
  4. Absatz 4,Weist die Bundesagentur nach, dass sie überplanmäßige Mittel benötigt, die aus den in den vorstehenden Absätzen genannten Mitteln nicht bedeckt werden können, so kann der Bund einen zusätzlichen Beitrag leisten, soweit die Bundesagentur die ihr zu Gebote stehenden Optimierungspotentiale nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit genützt hat.

Schlagworte

Personalkosten, Pachteinnahme

Im RIS seit

05.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2024

Gesetzesnummer

20010683

Dokumentnummer

NOR40259123

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2019/53/P3/NOR40259123