Rechtstracker.at

§ 42

Fassungen
12.01.2024 bis 17.07.2024 — BGBl. II Nr. 9/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 42 heute18.07.2024 § → § BGBl. II Nr. 204/2024
§ 4212.01.202417.07.2024 § → § BGBl. II Nr. 9/2024
§ 4224.05.198511.01.2024 BGBl. Nr. 199/1985

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufnahms- und Eignungsprüfungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 9 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42

Inkrafttretensdatum

12.01.2024BGBl. II Nr. 9/2024

Außerkrafttretensdatum

17.07.2024danach: BGBl. II Nr. 204/2024

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Umfang der Eignungsprüfung

Paragraph 42,

  1. Absatz eins,Die Eignungsprüfung umfaßt eine praktische Prüfung.
  2. Absatz 2,Die praktische Prüfung für den musikalischen Schwerpunktbereich soll ein Bild von der Fähigkeit des Aufnahmsbewerbers zum Erfassen und Nachvollziehen von Rhythmen, Melodien und einfachen Akkorden ergeben. Vorhandene instrumentale Fertigkeiten des Prüfungskandidaten können dabei mit herangezogen werden.
  3. Absatz 3,Die praktische Prüfung für den bildnerischen Schwerpunktbereich soll ein Bild von den Fähigkeiten des Aufnahmsbewerbers zum Anwenden einfacher graphischer und/oder malerischer Techniken ergeben. Dabei kann die Eignung auch durch das Darstellen einer gezeigten Vorlage aus dem Gedächtnis oder durch Ergänzungsaufgaben mit Strichtests überprüft werden.
  4. Absatz 3 a,Die praktische Prüfung für den Schwerpunktbereich Tanz soll ein Bild von den Fähigkeiten der Aufnahmsbewerberin und des Aufnahmsbewerbers ergeben. Die Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmsbewerber zeigen ihre Eignung, ihr Talent, ihr Interesse und ihr Leistungspotenzial in den Bereichen Rhythmus, Bewegungskreativität und tänzerische Bewegungskapazität.
  5. Absatz 3 b,Die praktische Prüfung für den Schwerpunktbereich Darstellendes Spiel soll ein Bild von den Fähigkeiten der Aufnahmsbewerberin und des Aufnahmsbewerbers geben, sich individuell und in Gemeinschaft in diverse Rollen und Situationen zu versetzen und diese mit Fantasie auszufüllen. Nach Maßgabe des in der Altersstufe Erwartbaren werden körperliche, stimmliche und emotionale Potenziale einbezogen.
  6. Absatz 3 c,Die praktische Prüfung für den Schwerpunktbereich Kreatives Schreiben soll ein Bild von den Fähigkeiten der Aufnahmsbewerberin und des Aufnahmsbewerbers in den Bereichen sprachliche Kreativität, sprachliches Ausdrucksvermögen und Ideenreichtum ergeben. Nicht berücksichtigt werden Rechtschreibleistung und grammatikalische Kenntnisse, vielmehr wird die Eignung anhand einer Aufgabe überprüft, die fantasievolles Erzählen anregt.
  7. Absatz 4,Zusätzlich zur Eignungsprüfung ist auch für die Sonderform an allgemeinbildenden höheren Schulen eine Aufnahmsprüfung nach den Bestimmungen des 5. Abschnittes bzw. des 6. Abschnittes abzulegen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 40, des Schulorganisationsgesetzes nicht gegeben sind.

Im RIS seit

12.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

10009399

Dokumentnummer

NOR40259446

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/291/P42/NOR40259446