Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 220/2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 220 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Text
Erhebung des Beitrags
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Der Beitragsschuldner hat bis zum Ablauf des 15. Juni des Folgejahres für den jeweiligen Erhebungszeitraum eine Vorauszahlung unter Erteilung einer Verrechnungsweisung im Sinne des § 214 Abs. 4 BAO zu leisten, deren Höhe vom Beitragsschuldner anhand der vorhandenen Daten zu schätzen ist.Der Beitragsschuldner hat bis zum Ablauf des 15. Juni des Folgejahres für den jeweiligen Erhebungszeitraum eine Vorauszahlung unter Erteilung einer Verrechnungsweisung im Sinne des Paragraph 214, Absatz 4, BAO zu leisten, deren Höhe vom Beitragsschuldner anhand der vorhandenen Daten zu schätzen ist.
(2)Absatz 2,Der Beitragsschuldner hat für den jeweiligen Erhebungszeitraum dem in Abs. 4 genannten Finanzamt eine Erklärung zu übermitteln. Die Erklärung hat innerhalb von zwei Monaten ab der Bekanntgabe des Körperschaftsteuerbescheides fürDer Beitragsschuldner hat für den jeweiligen Erhebungszeitraum dem in Absatz 4, genannten Finanzamt eine Erklärung zu übermitteln. Die Erklärung hat innerhalb von zwei Monaten ab der Bekanntgabe des Körperschaftsteuerbescheides für
das Jahr 2022 in Hinblick auf den Erhebungszeitraum zweites Kalenderhalbjahr 2022,
das Jahr 2023 in Hinblick auf den Erhebungszeitraum Kalenderjahr 2023 und
das Jahr 2024 in Hinblick auf den Erhebungszeitraum Kalenderjahr 2024
zu erfolgen.
(3)Absatz 3,In der Veranlagung ist die für den jeweiligen Erhebungszeitraum geleistete Vorauszahlung auf die Beitragsschuld anzurechnen. Ist die Beitragsschuld kleiner als der anzurechnende Betrag, ist der Unterschiedsbetrag gutzuschreiben.
(4)Absatz 4,Die Erhebung des EKB-F obliegt dem Finanzamt für Großbetriebe.
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2025
Dokumentnummer
NOR40260627