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§ 6 EKBFG

Fassungen
01.01.2024 bis 31.03.2025 — BGBl. I Nr. 13/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute01.04.2025 § → § BGBl. I Nr. 7/2025 · aufgehoben
§ 601.04.202531.12.2029 § → § BGBl. I Nr. 7/2025 · aufgehoben
§ 601.01.202431.03.2025 § → § BGBl. I Nr. 13/2024
§ 631.12.202231.12.2023 BGBl. I Nr. 220/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 220 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2024BGBl. I Nr. 13/2024

Außerkrafttretensdatum

31.03.2025danach: BGBl. I Nr. 7/2025

Abkürzung

EKBFG

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Erhebung des Beitrags

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Der Beitragsschuldner hat bis zum Ablauf des 15. Juni des Folgejahres für den jeweiligen Erhebungszeitraum eine Vorauszahlung unter Erteilung einer Verrechnungsweisung im Sinne des Paragraph 214, Absatz 4, BAO zu leisten, deren Höhe vom Beitragsschuldner anhand der vorhandenen Daten zu schätzen ist.
  2. Absatz 2,Der Beitragsschuldner hat für den jeweiligen Erhebungszeitraum dem in Absatz 4, genannten Finanzamt eine Erklärung zu übermitteln. Die Erklärung hat innerhalb von zwei Monaten ab der Bekanntgabe des Körperschaftsteuerbescheides für
    1. Ziffer eins
      das Jahr 2022 in Hinblick auf den Erhebungszeitraum zweites Kalenderhalbjahr 2022,
    2. Ziffer 2
      das Jahr 2023 in Hinblick auf den Erhebungszeitraum Kalenderjahr 2023 und
    3. Ziffer 3
      das Jahr 2024 in Hinblick auf den Erhebungszeitraum Kalenderjahr 2024
    zu erfolgen.
  3. Absatz 3,In der Veranlagung ist die für den jeweiligen Erhebungszeitraum geleistete Vorauszahlung auf die Beitragsschuld anzurechnen. Ist die Beitragsschuld kleiner als der anzurechnende Betrag, ist der Unterschiedsbetrag gutzuschreiben.
  4. Absatz 4,Die Erhebung des EKB-F obliegt dem Finanzamt für Großbetriebe.

Im RIS seit

28.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2025

Gesetzesnummer

20012142

Dokumentnummer

NOR40260627