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§ 6 EKBFG

Fassungen
01.04.2025 bis 31.12.2029 — BGBl. I Nr. 7/2025
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute01.04.2025 § → § BGBl. I Nr. 7/2025 · aufgehoben
§ 601.04.202531.12.2029 § → § BGBl. I Nr. 7/2025 · aufgehoben
§ 601.01.202431.03.2025 § → § BGBl. I Nr. 13/2024
§ 631.12.202231.12.2023 BGBl. I Nr. 220/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 220 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.04.2025BGBl. I Nr. 7/2025

Außerkrafttretensdatum

31.12.2029

Abkürzung

EKBFG

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Erhebung des Beitrags

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Der Beitragsschuldner hat bis zum Ablauf des 15. Juni des Folgejahres für den jeweiligen Erhebungszeitraum eine Vorauszahlung unter Erteilung einer Verrechnungsweisung im Sinne des Paragraph 214, Absatz 4, BAO zu leisten, deren Höhe vom Beitragsschuldner anhand der vorhandenen Daten zu schätzen ist.
  2. Absatz 2,Der Beitragsschuldner hat für den jeweiligen Erhebungszeitraum dem in Absatz 4, genannten Finanzamt eine Erklärung zu übermitteln. Die Erklärung hat innerhalb von zwei Monaten ab der Bekanntgabe des Körperschaftsteuerbescheides für
    1. Ziffer eins
      das Jahr 2022 in Hinblick auf den Erhebungszeitraum zweites Kalenderhalbjahr 2022,
    2. Ziffer 2
      das Jahr 2023 in Hinblick auf den Erhebungszeitraum Kalenderjahr 2023;
    3. Ziffer 3
      das Jahr 2024 in Hinblick auf den Erhebungszeitraum Kalenderjahr 2024;
    4. Ziffer 4
      das Jahr 2025 in Hinblick auf den Erhebungszeitraum April bis Dezember 2025;
    5. Ziffer 5
      das Jahr 2026 in Hinblick auf den Erhebungszeitraum Kalenderjahr 2026;
    6. Ziffer 6
      das Jahr 2027 in Hinblick auf den Erhebungszeitraum Kalenderjahr 2027;
    7. Ziffer 7
      das Jahr 2028 in Hinblick auf den Erhebungszeitraum Kalenderjahr 2028 und
    8. Ziffer 8
      das Jahr 2029 in Hinblick auf den Erhebungszeitraum Kalenderjahr 2029
    zu erfolgen.
  3. Absatz 3,In der Veranlagung ist die für den jeweiligen Erhebungszeitraum geleistete Vorauszahlung auf die Beitragsschuld anzurechnen. Ist die Beitragsschuld kleiner als der anzurechnende Betrag, ist der Unterschiedsbetrag gutzuschreiben.
  4. Absatz 4,Die Erhebung des EKB-F obliegt dem Finanzamt für Großbetriebe.

Im RIS seit

18.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Gesetzesnummer

20012142

Dokumentnummer

NOR40268839