Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Waffengebrauchsgesetz 1969
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 149/1969Bundesgesetzblatt Nr. 149 aus 1969,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
ABSCHNITT IIABSCHNITT römisch zwei
Lebensgefährdender Waffengebrauch
§ 7.Paragraph 7,
Der mit Lebensgefährdung verbundene Gebrauch einer Waffe gegen Menschen ist nur zulässig:
im Falle gerechter Notwehr zur Verteidigung eines Menschen;
zur Unterdrückung eines Aufstandes oder Aufruhrs;
zur Erzwingung der Festnahme oder Verhinderung des Entkommens einer Person, die eines Verbrechens überwiesen oder dringend verdächtig ist, das für sich allein oder in Verbindung mit ihrem Verhalten bei der Festnahme oder Entweichung sie als einen für die Sicherheit des Staates, der Person oder des Eigentums allgemein gefährlichen Menschen kennzeichnet;
zur Erzwingung der Festnahme oder Verhinderung des Entkommens eines Geisteskranken, der für die Sicherheit der Person oder des Eigentums allgemein gefährlich ist.
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2024
Dokumentnummer
NOR40260928