Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Waffengebrauchsgesetz 1969
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 149/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 422/1974Bundesgesetzblatt Nr. 149 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
ABSCHNITT IIABSCHNITT römisch zwei
Lebensgefährdender Waffengebrauch
§ 7.Paragraph 7,
Der mit Lebensgefährdung verbundene Gebrauch einer Waffe gegen Menschen ist nur zulässig:
im Falle gerechter Notwehr zur Verteidigung eines Menschen;
zur Unterdrückung eines Aufstandes oder Aufruhrs;
zur Erzwingung der Festnahme oder Verhinderung des Entkommens einer Person, die einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, überwiesen oder dringend verdächtig ist, das für sich allein oder in Verbindung mit ihrem Verhalten bei der Festnahme oder Entweichung sie als einen für die Sicherheit des Staates, der Person oder des Eigentums allgemein gefährlichen Menschen kennzeichnet;
zur Erzwingung der Festnahme oder Verhinderung des Entkommens eines Geisteskranken, der für die Sicherheit der Person oder des Eigentums allgemein gefährlich ist.
Anmerkung
Zum Begriff „Notwehr“ siehe § 3 Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974.
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2024
Dokumentnummer
NOR12059395
alte Dokumentnummer
N4196914445P