Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Waffengebrauchsgesetz 1969
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 149/1969Bundesgesetzblatt Nr. 149 aus 1969,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Zweck des Waffengebrauches gegen Menschen darf nur sein, angriffs-, widerstands- oder fluchtunfähig zu machen. In den Fällen des § 2 Z 2 bis 5 darf der durch den Waffengebrauch zu erwartende Schaden nicht offensichtlich außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg stehen.Zweck des Waffengebrauches gegen Menschen darf nur sein, angriffs-, widerstands- oder fluchtunfähig zu machen. In den Fällen des Paragraph 2, Ziffer 2 bis 5 darf der durch den Waffengebrauch zu erwartende Schaden nicht offensichtlich außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg stehen.
(2)Absatz 2,Jede Waffe ist mit möglichster Schonung von Menschen und Sachen zu gebrauchen. Gegen Menschen dürfen Waffen nur angewendet werden, wenn der Zweck ihrer Anwendung nicht durch Waffenwirkung gegen Sachen erreicht werden kann.
Schlagworte
Interessenabwägung
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2024
Dokumentnummer
NOR12059394
alte Dokumentnummer
N4196914444P