Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Waffengebrauchsgesetz 1969
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 149/1969Bundesgesetzblatt Nr. 149 aus 1969,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Der lebensgefährdende Waffengebrauch gegen Menschen ist ausdrücklich, zeitlich unmittelbar vorangehend und deutlich wahrnehmbar anzudrohen. Gegenüber einer Menschenmenge ist die Androhung zu wiederholen. Als Androhung des Schußwaffengebrauches gilt auch die Abgabe eines Warnschusses.
(2)Absatz 2,Der lebensgefährdende Waffengebrauch ist nur dann zulässig, wenn dadurch Unbeteiligte voraussichtlich nicht gefährdet werden, es sei denn, daß er unvermeidbar scheint, um eine Menschenmenge von Gewalttaten abzuhalten, durch die die Sicherheit von Personen mittelbar oder unmittelbar gefährdet wird.
(3)Absatz 3,Im Falle gerechter Notwehr finden die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 keine Anwendung.Im Falle gerechter Notwehr finden die Bestimmungen der Absatz eins und 2 keine Anwendung.
Anmerkung
Zum Begriff „Notwehr“ siehe § 3 Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974.
Schlagworte
Interessenabwägung
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2024
Dokumentnummer
NOR12059396
alte Dokumentnummer
N4196914446P