Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
ab 01.09.1969 — BGBl. Nr. 149/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute01.09.1969 BGBl. Nr. 149/1969 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Waffengebrauchsgesetz 1969

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 149 aus 1969,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.09.1969BGBl. Nr. 149/1969

Außerkrafttretensdatum

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Der lebensgefährdende Waffengebrauch gegen Menschen ist ausdrücklich, zeitlich unmittelbar vorangehend und deutlich wahrnehmbar anzudrohen. Gegenüber einer Menschenmenge ist die Androhung zu wiederholen. Als Androhung des Schußwaffengebrauches gilt auch die Abgabe eines Warnschusses.
  2. Absatz 2,Der lebensgefährdende Waffengebrauch ist nur dann zulässig, wenn dadurch Unbeteiligte voraussichtlich nicht gefährdet werden, es sei denn, daß er unvermeidbar scheint, um eine Menschenmenge von Gewalttaten abzuhalten, durch die die Sicherheit von Personen mittelbar oder unmittelbar gefährdet wird.
  3. Absatz 3,Im Falle gerechter Notwehr finden die Bestimmungen der Absatz eins und 2 keine Anwendung.

Anmerkung

Zum Begriff „Notwehr“ siehe § 3 Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974.

Schlagworte

Interessenabwägung

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2024

Gesetzesnummer

10005345

Dokumentnummer

NOR12059396

alte Dokumentnummer

N4196914446P

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/149/P8/NOR12059396