Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
7. Staatsvertragsdurchführungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 148/1958Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1958,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
13/01 Staatsvertragsdurchführung
Text
§ 3.Paragraph 3,
Die Bestimmungen der §§ 1 und 2 sind sinngemäß auf Vermögenswerte anzuwenden, die – ohne Berücksichtigung des Überganges auf die Republik Österreich gemäß Art. 22 des Staatsvertrages – im Wege des Erbfalls nach einer vor dem 27. Juli 1955 verstorbenen deutschen physischen Person auf einen Erben übergegangen wären, der am 8. Mai 1945 und am 27. Juli 1955 die Staatsbürgerschaft eines der in den §§ 1 und 2 genannten Staaten besessen hat. Die Bestimmungen der Paragraphen eins und 2 sind sinngemäß auf Vermögenswerte anzuwenden, die – ohne Berücksichtigung des Überganges auf die Republik Österreich gemäß Artikel 22, des Staatsvertrages – im Wege des Erbfalls nach einer vor dem 27. Juli 1955 verstorbenen deutschen physischen Person auf einen Erben übergegangen wären, der am 8. Mai 1945 und am 27. Juli 1955 die Staatsbürgerschaft eines der in den Paragraphen eins und 2 genannten Staaten besessen hat.
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2025
Dokumentnummer
NOR40260984