Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
7. Staatsvertragsdurchführungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 148/1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 6/1962Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1962,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
13/01 Staatsvertragsdurchführung
Text
§ 3.Paragraph 3,
Die Bestimmungen des § 1 sind sinngemäß auf Vermögenswerte anzuwenden, die ohne Berücksichtigung des Überganges auf die Republik Österreich gemäß Art. 22 des Staatsvertrages von einer vor dem 27. Juli 1955 verstorbenen deutschen physischen Person, die vor dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit eines der in § 1 genannten Staaten besessen hatte, auf einen Erben oder Vermächtnisnehmer übergegangen wären, der am 27. Juli 1955 die Staatsangehörigkeit eines der in § 1 genannten Staaten besessen hat. Die Bestimmungen des Paragraph eins, sind sinngemäß auf Vermögenswerte anzuwenden, die ohne Berücksichtigung des Überganges auf die Republik Österreich gemäß Artikel 22, des Staatsvertrages von einer vor dem 27. Juli 1955 verstorbenen deutschen physischen Person, die vor dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit eines der in Paragraph eins, genannten Staaten besessen hatte, auf einen Erben oder Vermächtnisnehmer übergegangen wären, der am 27. Juli 1955 die Staatsangehörigkeit eines der in Paragraph eins, genannten Staaten besessen hat.
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2025
Dokumentnummer
NOR12005882
alte Dokumentnummer
N1195817473S