Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wertpapierbereinigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 188/1954 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1956Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1954, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1956,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
21/06 Wertpapierrecht
Text
§ 25. Besondere Verlosung.Paragraph 25, Besondere Verlosung.
(1)Absatz eins,Durch Verlosung tilgbare Wertpapiere werden an die Berechtigten der 6., 7. und anderer Gruppen, die gemäß § 14 Abs. 3 gekürzt werden, sowie auf Stücke gemäß § 19 Abs. 2 und 3 durch eine besondere Verlosung aufgeteilt.Durch Verlosung tilgbare Wertpapiere werden an die Berechtigten der 6., 7. und anderer Gruppen, die gemäß Paragraph 14, Absatz 3, gekürzt werden, sowie auf Stücke gemäß Paragraph 19, Absatz 2 und 3 durch eine besondere Verlosung aufgeteilt.
(2)Absatz 2,Zins- und Gewinnanteilscheine, die auf gemäß Abs. 1 zugeteilte Stücke entfallen und vor dem Tage der besonderen Verlosung fällig geworden sind, werden auf die Berechtigten anteilsmäßig nach dem Nennbetrag der ihnen gehörigen Haupturkunden aufgeteilt.Zins- und Gewinnanteilscheine, die auf gemäß Absatz eins, zugeteilte Stücke entfallen und vor dem Tage der besonderen Verlosung fällig geworden sind, werden auf die Berechtigten anteilsmäßig nach dem Nennbetrag der ihnen gehörigen Haupturkunden aufgeteilt.
(3)Absatz 3,Die näheren Bestimmungen über die besondere Verlosung trifft das Bundesministerium für Finanzen mit Verordnung.
(4)Absatz 4,Verloste Stücke einer aufgerufenen Wertpapierart, werden erst eingelöst, sobald sie als bereinigt gekennzeichnet oder gemäß § 17 neu zugewiesen worden sind.Verloste Stücke einer aufgerufenen Wertpapierart, werden erst eingelöst, sobald sie als bereinigt gekennzeichnet oder gemäß Paragraph 17, neu zugewiesen worden sind.
(5)Absatz 5,Das Bundesministerium für Finanzen kann die Durchführung der besonderen Verlosung der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft übertragen. Der Aussteller hat die vom Bundesministerium für Finanzen zu bestimmenden Kosten der besonderen Verlosung zu ersetzen; sie sind vom Aussteller binnen sechs Wochen nach Zustellung des Bescheides zu bezahlen.
Schlagworte
Zinsanteilschein
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2024
Dokumentnummer
NOR40261063