Rechtstracker.at

§ 25

Fassungen
09.08.1956 bis 07.07.1958 — BGBl. Nr. 174/1956
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 25 heute08.07.1958 § → § BGBl. Nr. 133/1958
§ 2509.08.195607.07.1958 § → § BGBl. Nr. 174/1956
§ 2527.08.195408.08.1956 BGBl. Nr. 188/1954 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wertpapierbereinigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1954, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1956,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

09.08.1956BGBl. Nr. 174/1956

Außerkrafttretensdatum

07.07.1958danach: BGBl. Nr. 133/1958

Index

21/06 Wertpapierrecht

Text

Paragraph 25, Besondere Verlosung.

  1. Absatz eins,Durch Verlosung tilgbare Wertpapiere werden an die Berechtigten der 6., 7. und anderer Gruppen, die gemäß Paragraph 14, Absatz 3, gekürzt werden, sowie auf Stücke gemäß Paragraph 19, Absatz 2 und 3 durch eine besondere Verlosung aufgeteilt.
  2. Absatz 2,Zins- und Gewinnanteilscheine, die auf gemäß Absatz eins, zugeteilte Stücke entfallen und vor dem Tage der besonderen Verlosung fällig geworden sind, werden auf die Berechtigten anteilsmäßig nach dem Nennbetrag der ihnen gehörigen Haupturkunden aufgeteilt.
  3. Absatz 3,Die näheren Bestimmungen über die besondere Verlosung trifft das Bundesministerium für Finanzen mit Verordnung.
  4. Absatz 4,Verloste Stücke einer aufgerufenen Wertpapierart, werden erst eingelöst, sobald sie als bereinigt gekennzeichnet oder gemäß Paragraph 17, neu zugewiesen worden sind.
  5. Absatz 5,Das Bundesministerium für Finanzen kann die Durchführung der besonderen Verlosung der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft übertragen. Der Aussteller hat die vom Bundesministerium für Finanzen zu bestimmenden Kosten der besonderen Verlosung zu ersetzen; sie sind vom Aussteller binnen sechs Wochen nach Zustellung des Bescheides zu bezahlen.

Schlagworte

Zinsanteilschein

Im RIS seit

27.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2024

Gesetzesnummer

10001922

Dokumentnummer

NOR40261063

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1954/188/P25/NOR40261063