Rechtstracker.at

§ 25

Fassungen
ab 08.07.1958 — BGBl. Nr. 133/1958
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 25 heute08.07.1958 § → § BGBl. Nr. 133/1958
§ 2509.08.195607.07.1958 § → § BGBl. Nr. 174/1956
§ 2527.08.195408.08.1956 BGBl. Nr. 188/1954 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wertpapierbereinigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1954, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1958,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

08.07.1958BGBl. Nr. 133/1958

Außerkrafttretensdatum

Index

21/06 Wertpapierrecht

Text

Paragraph 25, Besondere Verlosung.

  1. Absatz eins,Durch Verlosung tilgbare Wertpapiere werden an die Berechtigten der 6., 7. und anderer Gruppen, die gemäß Paragraph 14, Absatz 3, gekürzt werden, sowie auf Berechtigte gemäß Paragraph 19, Absatz 2 und auf Stücke gemäß Paragraph 19, Absatz 3, durch besondere Verlosungen aufgeteilt. Das Bundesministerium für Finanzen hat die Durchführung der ersten besondere Verlosung jeder Wertpapierart im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen.
  2. Absatz 2,Zins- und Gewinnanteilscheine, die auf gemäß Absatz eins, zugeteilte Stücke entfallen und vor dem Tage der besonderen Verlosung fällig geworden sind, werden auf die Berechtigten anteilsmäßig nach dem Nennbetrag der ihnen gehörigen Haupturkunden aufgeteilt.
  3. Absatz 3,Die näheren Bestimmungen über die besondere Verlosung trifft das Bundesministerium für Finanzen mit Verordnung.
  4. Absatz 4,Verloste Stücke einer aufgerufenen Wertpapierart werden erst eingelöst, sobald sie als bereinigt gekennzeichnet oder gemäß Paragraph 17, neu zugewiesen worden sind.
  5. Absatz 5,Das Bundesministerium für Finanzen kann die Durchführung der besonderen Verlosung der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft übertragen. Der Aussteller hat die vom Bundesministerium für Finanzen zu bestimmenden Kosten der besonderen Verlosung zu ersetzen; sie sind vom Aussteller binnen sechs Wochen nach Zustellung des Bescheides zu bezahlen.

Schlagworte

Zinsanteilschein

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2024

Gesetzesnummer

10001922

Dokumentnummer

NOR12025430

alte Dokumentnummer

N2195422779S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1954/188/P25/NOR12025430