Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wertpapierbereinigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 188/1954 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 133/1958Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1954, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1958,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
21/06 Wertpapierrecht
Text
§ 25. Besondere Verlosung.Paragraph 25, Besondere Verlosung.
(1)Absatz eins,Durch Verlosung tilgbare Wertpapiere werden an die Berechtigten der 6., 7. und anderer Gruppen, die gemäß § 14 Abs. 3 gekürzt werden, sowie auf Berechtigte gemäß § 19 Abs. 2 und auf Stücke gemäß § 19 Abs. 3 durch besondere Verlosungen aufgeteilt. Das Bundesministerium für Finanzen hat die Durchführung der ersten besondere Verlosung jeder Wertpapierart im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen.Durch Verlosung tilgbare Wertpapiere werden an die Berechtigten der 6., 7. und anderer Gruppen, die gemäß Paragraph 14, Absatz 3, gekürzt werden, sowie auf Berechtigte gemäß Paragraph 19, Absatz 2 und auf Stücke gemäß Paragraph 19, Absatz 3, durch besondere Verlosungen aufgeteilt. Das Bundesministerium für Finanzen hat die Durchführung der ersten besondere Verlosung jeder Wertpapierart im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen.
(2)Absatz 2,Zins- und Gewinnanteilscheine, die auf gemäß Abs. 1 zugeteilte Stücke entfallen und vor dem Tage der besonderen Verlosung fällig geworden sind, werden auf die Berechtigten anteilsmäßig nach dem Nennbetrag der ihnen gehörigen Haupturkunden aufgeteilt.Zins- und Gewinnanteilscheine, die auf gemäß Absatz eins, zugeteilte Stücke entfallen und vor dem Tage der besonderen Verlosung fällig geworden sind, werden auf die Berechtigten anteilsmäßig nach dem Nennbetrag der ihnen gehörigen Haupturkunden aufgeteilt.
(3)Absatz 3,Die näheren Bestimmungen über die besondere Verlosung trifft das Bundesministerium für Finanzen mit Verordnung.
(4)Absatz 4,Verloste Stücke einer aufgerufenen Wertpapierart werden erst eingelöst, sobald sie als bereinigt gekennzeichnet oder gemäß § 17 neu zugewiesen worden sind.Verloste Stücke einer aufgerufenen Wertpapierart werden erst eingelöst, sobald sie als bereinigt gekennzeichnet oder gemäß Paragraph 17, neu zugewiesen worden sind.
(5)Absatz 5,Das Bundesministerium für Finanzen kann die Durchführung der besonderen Verlosung der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft übertragen. Der Aussteller hat die vom Bundesministerium für Finanzen zu bestimmenden Kosten der besonderen Verlosung zu ersetzen; sie sind vom Aussteller binnen sechs Wochen nach Zustellung des Bescheides zu bezahlen.
Schlagworte
Zinsanteilschein
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2024
Dokumentnummer
NOR12025430
alte Dokumentnummer
N2195422779S