Rechtstracker.at

§ 27

Fassungen
27.08.1954 bis 31.12.1974 — BGBl. Nr. 188/1954 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 27 heute01.01.1975 § → § BGBl. Nr. 500/1974
§ 2727.08.195431.12.1974 BGBl. Nr. 188/1954 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wertpapierbereinigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1954,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

27.08.1954BGBl. Nr. 188/1954

Außerkrafttretensdatum

31.12.1974danach: BGBl. Nr. 500/1974

Index

21/06 Wertpapierrecht

Text

Paragraph 27, Vereidigung, Verschwiegenheitspflicht.

  1. Absatz eins,Die Bediensteten der Anmeldestelle, welche die Wertpapiere kennzeichnen, sowie die Bediensteten, welche die Prüfstelle zur Erfüllung der ihr nach diesem Bundesgesetz zugewiesenen Aufgaben verwendet, sind vom Bundesminister für Finanzen oder dem von ihm bestellten Vertreter zu vereidigen. Die Eidesformel lautet: „Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden einen Eid, daß ich im Wertpapierbereinigungsverfahren nach bestem Wissen und Gewissen gemäß dem Gesetze handeln werde. So wahr mir Gott helfe.“
  2. Absatz 2,Die Bediensteten der Anmeldestellen und der Prüfstelle sowie alle Personen, deren sich diese Stellen zur Erfüllung der ihnen nach diesem Bundesgesetz obliegenden Aufgaben bedienen, sind verpflichtet, über alle ihnen bei Besorgung dieser Angelegenheit bekanntgewordenen und als solche bezeichneten Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse strengste Verschwiegenheit zu bewahren. Wer diese Pflicht verletzt oder ein solches Geheimnis zu seinem oder eines anderen Vorteil verwertet, wird, wenn die Handlung nicht nach anderen Bestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, vom Gericht wegen Vergehens mit strengem Arrest von drei Monaten bis zu zwei Jahren bestraft. Neben der Freiheitsstrafe kann auch eine Geldstrafe bis zu 300.000 S verhängt werden.

Schlagworte

Geschäftsgeheimnis

Im RIS seit

27.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2024

Gesetzesnummer

10001922

Dokumentnummer

NOR40261064

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1954/188/P27/NOR40261064