Rechtstracker.at

§ 27

Fassungen
ab 01.01.1975 — BGBl. Nr. 500/1974
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 27 heute01.01.1975 § → § BGBl. Nr. 500/1974
§ 2727.08.195431.12.1974 BGBl. Nr. 188/1954 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wertpapierbereinigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1954, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 500 aus 1974,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

01.01.1975BGBl. Nr. 500/1974

Außerkrafttretensdatum

Index

21/06 Wertpapierrecht

Text

Paragraph 27, Vereidigung, Verschwiegenheitspflicht.

  1. Absatz eins,Die Bediensteten der Anmeldestelle, welche die Wertpapiere kennzeichnen, sowie die Bediensteten, welche die Prüfstelle zur Erfüllung der ihr nach diesem Bundesgesetz zugewiesenen Aufgaben verwendet, sind vom Bundesminister für Finanzen oder dem von ihm bestellten Vertreter zu vereidigen. Die Eidesformel lautet: „Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden einen Eid, daß ich im Wertpapierbereinigungsverfahren nach bestem Wissen und Gewissen gemäß dem Gesetze handeln werde. So wahr mir Gott helfe.“
  2. Absatz 2,Die Bediensteten der Anmeldestellen und der Prüfstelle sowie alle Personen, deren sich diese Stellen zur Erfüllung der ihnen nach diesem Bundesgesetz obliegenden Aufgaben bedienen, dürfen ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Dauer ihrer Bestellung und auch nach Erlöschen ihrer Funktion nicht offenbaren oder verwerten.

Schlagworte

Geschäftsgeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2024

Gesetzesnummer

10001922

Dokumentnummer

NOR12025432

alte Dokumentnummer

N2195422781S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1954/188/P27/NOR12025432