Rechtstracker.at

§ 21 TGG 2024

Fassungen
01.07.2024 bis 30.06.2025 — BGBl. I Nr. 53/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 21 heute01.07.2025 § → § BGBl. I Nr. 25/2025
§ 2101.07.202430.06.2025 BGBl. I Nr. 53/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tiergesundheitsgesetz 2024

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.07.2024BGBl. I Nr. 53/2024

Außerkrafttretensdatum

30.06.2025danach: BGBl. I Nr. 25/2025

Abkürzung

TGG 2024

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Tiergesundheit Österreich

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Zur Sicherung bundeseinheitlicher Standards bei Maßnahmen zur Verbesserung der Tiergesundheit und der Biosicherheit im landwirtschaftlichen Nutztierbereich sowie der Beratung hinsichtlich tierschutzkonformer Haltungsbedingungen in Hinblick auf die Vermeidung von Tierkrankheiten und Reduktion des Tierarzneimitteleinsatzes können die gesetzlich anerkannten Tiergesundheitsdienste mit der Ausarbeitung von Überwachungs- und Ausbildungsprogrammen durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut werden.
  2. Absatz 2,Für die Zwecke gemäß Absatz eins, ist die „Tiergesundheit Österreich“ als gemeinnütziger Verein einzurichten und bei Vorliegen der Voraussetzungen zur Erfüllung der festgelegten Aufgaben durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz anzuerkennen.
  3. Absatz 3,Aufgaben der „Tiergesundheit Österreich“ sind:
    1. Ziffer eins
      Unterstützung der Unternehmerinnen und Unternehmer bei Umsetzung der Pflichten gemäß Artikel 10, AHL;
    2. Ziffer 2
      Vermittlung von Kenntnissen gemäß Artikel 11, AHL;
    3. Ziffer 3
      Festlegung eines Systems zur Durchführung von Tiergesundheitsbesuchen gemäß Artikel 25, AHL;
    4. Ziffer 4
      Erstellung von Programmen für ausgewählte handelsrelevante Tierseuchen der Kategorie C, sowie jedenfalls D und E – sowie weitere exportrelevante Seuchen gemäß den Artikel 170, oder 226 AHL;
    5. Ziffer 5
      Stellungnahmen zu Empfehlungen des Tiergesundheitsforums gemäß Paragraph 22, Absatz 4, Ziffer 2,;
    6. Ziffer 6
      Erfassung, Verarbeitung und Bereitstellung von Daten für die Erfüllung der Aufgaben gemäß Ziffer eins bis 5,
  4. Absatz 4,Ordentliche Mitglieder des Vereins „Tiergesundheit Österreich“ können alle Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften sein, die
    1. Ziffer eins
      einen österreichweiten Tierhaltungs- bzw. Tierzuchtsektor repräsentieren (jedenfalls für die Tierarten Schwein, Rind, kleiner Wiederkäuer und Geflügel) oder
    2. Ziffer 2
      Unternehmen der Molkerei- und Fleischwirtschaft betreiben sowie
    die Tiergesundheitsdienste gemäß Paragraph 64, Absatz 2, TAMG, die Österreichische Tierärztekammer (ÖTK), Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs (Landwirtschaftskammer Österreich – LKÖ) und die österreichische Bundeswirtschaftskammer (Wirtschaftskammer Österreich –WKÖ).
  5. Absatz 5,Als außerordentliche Mitglieder sind jedenfalls die Veterinärmedizinische Universität Wien, die Universität für Bodenkultur Wien, die AGES und der Verband Österreichischer Amtstierärzte zuzulassen.
  6. Absatz 6,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft nach Anhörung des Tiergesundheitsforums weitere Vorgaben, denen die „Tiergesundheit Österreich“ im Regelungsbereich dieses Bundesgesetzes zu entsprechen hat, durch Verordnung festlegen. Insbesondere ist dabei festzulegen, welche Kriterien zu erfüllen sind, um Erhebungen oder Maßnahmen des Vereins als Eigenkontrollmaßnahmen anzuerkennen und diese behördlich zu berücksichtigen.
  7. Absatz 7,Die „Tiergesundheit Österreich“ hat zu Empfehlungen des Tiergesundheitsforums im Sinne des Paragraph 22, Absatz 4, Ziffer 2, binnen angemessener Frist Stellung zu nehmen.

Schlagworte

Überwachungsprogramm, Tierhaltungssektor, Molkereiwirtschaft, Landwirtschaft

Im RIS seit

22.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Gesetzesnummer

20012588

Dokumentnummer

NOR40262107