Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tiergesundheitsgesetz 2024
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 53/2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2024, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Tiergesundheit Österreich
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Zur Sicherung bundeseinheitlicher Standards bei Maßnahmen zur Verbesserung der Tiergesundheit und der Biosicherheit im landwirtschaftlichen Nutztierbereich sowie der Beratung hinsichtlich tierschutzkonformer Haltungsbedingungen in Hinblick auf die Vermeidung von Tierkrankheiten und Reduktion des Tierarzneimitteleinsatzes können die gesetzlich anerkannten Tiergesundheitsdienste mit der Ausarbeitung von Überwachungs- und Ausbildungsprogrammen durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut werden.
(2)Absatz 2,Für die Zwecke gemäß Abs. 1 ist die „Tiergesundheit Österreich“ als Verein einzurichten und bei Vorliegen der Voraussetzungen zur Erfüllung der festgelegten Aufgaben durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz anzuerkennen.Für die Zwecke gemäß Absatz eins, ist die „Tiergesundheit Österreich“ als Verein einzurichten und bei Vorliegen der Voraussetzungen zur Erfüllung der festgelegten Aufgaben durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz anzuerkennen.
(3)Absatz 3,Aufgaben der „Tiergesundheit Österreich“ sind:
Unterstützung der Unternehmerinnen und Unternehmer bei Umsetzung der Pflichten gemäß Art. 10 AHL;Unterstützung der Unternehmerinnen und Unternehmer bei Umsetzung der Pflichten gemäß Artikel 10, AHL;
Vermittlung von Kenntnissen gemäß Art. 11 AHL;Vermittlung von Kenntnissen gemäß Artikel 11, AHL;
Festlegung eines Systems zur Durchführung von Tiergesundheitsbesuchen gemäß Art. 25 AHL;Festlegung eines Systems zur Durchführung von Tiergesundheitsbesuchen gemäß Artikel 25, AHL;
Erstellung von Programmen für ausgewählte handelsrelevante Tierseuchen der Kategorie C, sowie jedenfalls D und E – sowie weitere exportrelevante Seuchen gemäß den Art. 170 oder 226 AHL;Erstellung von Programmen für ausgewählte handelsrelevante Tierseuchen der Kategorie C, sowie jedenfalls D und E – sowie weitere exportrelevante Seuchen gemäß den Artikel 170, oder 226 AHL;
Stellungnahmen zu Empfehlungen des Tiergesundheitsforums gemäß § 22 Abs. 4 Z 2;Stellungnahmen zu Empfehlungen des Tiergesundheitsforums gemäß Paragraph 22, Absatz 4, Ziffer 2,;
Erfassung, Verarbeitung und Bereitstellung von Daten für die Erfüllung der Aufgaben gemäß Z 1 bis 5.Erfassung, Verarbeitung und Bereitstellung von Daten für die Erfüllung der Aufgaben gemäß Ziffer eins bis 5,
(4)Absatz 4,Ordentliche Mitglieder des Vereins „Tiergesundheit Österreich“ können alle Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften sein, die
einen österreichweiten Tierhaltungs- bzw. Tierzuchtsektor repräsentieren (jedenfalls für die Tierarten Schwein, Rind, kleiner Wiederkäuer und Geflügel) oder
Unternehmen der Molkerei- und Fleischwirtschaft betreiben sowie
die Tiergesundheitsdienste gemäß § 64 Abs. 2 TAMG, die Österreichische Tierärztekammer (ÖTK), Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs (Landwirtschaftskammer Österreich – LKÖ) und die österreichische Bundeswirtschaftskammer (Wirtschaftskammer Österreich –WKÖ).die Tiergesundheitsdienste gemäß Paragraph 64, Absatz 2, TAMG, die Österreichische Tierärztekammer (ÖTK), Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs (Landwirtschaftskammer Österreich – LKÖ) und die österreichische Bundeswirtschaftskammer (Wirtschaftskammer Österreich –WKÖ).
(5)Absatz 5,Als außerordentliche Mitglieder sind jedenfalls die Veterinärmedizinische Universität Wien, die Universität für Bodenkultur Wien, die AGES und der Verband Österreichischer Amtstierärzte zuzulassen.
(6)Absatz 6,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft nach Anhörung des Tiergesundheitsforums weitere Vorgaben, denen die „Tiergesundheit Österreich“ im Regelungsbereich dieses Bundesgesetzes zu entsprechen hat, durch Verordnung festlegen. Insbesondere ist dabei festzulegen, welche Kriterien zu erfüllen sind, um Erhebungen oder Maßnahmen des Vereins als Eigenkontrollmaßnahmen anzuerkennen und diese behördlich zu berücksichtigen.
(7)Absatz 7,Die „Tiergesundheit Österreich“ hat zu Empfehlungen des Tiergesundheitsforums im Sinne des § 22 Abs. 4 Z 2 binnen angemessener Frist Stellung zu nehmen.Die „Tiergesundheit Österreich“ hat zu Empfehlungen des Tiergesundheitsforums im Sinne des Paragraph 22, Absatz 4, Ziffer 2, binnen angemessener Frist Stellung zu nehmen.
Schlagworte
Überwachungsprogramm, Tierhaltungssektor, Molkereiwirtschaft, Landwirtschaft
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2025
Dokumentnummer
NOR40269815