Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Warschauer Abkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 286/1961Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1961,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 6.
(1)Absatz eins,Der Luftfrachtbrief wird vom Absender in drei Ausfertigungen ausgestellt und mit dem Gute ausgehändigt.
(2)Absatz 2,Das erste Stück trägt den Vermerk „für den Luftfrachtführer”; es wird vom Absender unterzeichnet. Das zweite Stück trägt den Vermerk „für den Empfänger”; es wird vom Absender und vom Luftfrachtführer unterzeichnet und begleitet das Gut. Das dritte Stück wird vom Luftfrachtführer unterzeichnet und nach Annahme des Gutes dem Absender ausgehändigt.
(3)Absatz 3,Die Unterzeichnung durch den Luftfrachtführer muß unverzüglich nach Annahme des Gutes erfolgen.
(4)Absatz 4,Die Unterschrift des Luftfrachtführers kann durch einen Stempel ersetzt, die des Absenders kann gedruckt oder durch einen Stempel ersetzt werden.
(5)Absatz 5,Wird der Luftfrachtbrief auf Verlangen des Absenders vom Luftfrachtführer ausgestellt, so wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, daß der Luftfrachtführer als Beauftragter des Absenders gehandelt hat.
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2024
Dokumentnummer
NOR40264858