Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
27.12.1961 bis 23.06.1971 — BGBl. Nr. 286/1961 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 6 heute24.06.1971 § → § BGBl. Nr. 161/1971
Art. 627.12.196123.06.1971 BGBl. Nr. 286/1961 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Warschauer Abkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1961,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

27.12.1961BGBl. Nr. 286/1961

Außerkrafttretensdatum

23.06.1971danach: BGBl. Nr. 161/1971

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 6.

  1. Absatz eins,Der Luftfrachtbrief wird vom Absender in drei Ausfertigungen ausgestellt und mit dem Gute ausgehändigt.
  2. Absatz 2,Das erste Stück trägt den Vermerk „für den Luftfrachtführer”; es wird vom Absender unterzeichnet. Das zweite Stück trägt den Vermerk „für den Empfänger”; es wird vom Absender und vom Luftfrachtführer unterzeichnet und begleitet das Gut. Das dritte Stück wird vom Luftfrachtführer unterzeichnet und nach Annahme des Gutes dem Absender ausgehändigt.
  3. Absatz 3,Die Unterzeichnung durch den Luftfrachtführer muß unverzüglich nach Annahme des Gutes erfolgen.
  4. Absatz 4,Die Unterschrift des Luftfrachtführers kann durch einen Stempel ersetzt, die des Absenders kann gedruckt oder durch einen Stempel ersetzt werden.
  5. Absatz 5,Wird der Luftfrachtbrief auf Verlangen des Absenders vom Luftfrachtführer ausgestellt, so wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, daß der Luftfrachtführer als Beauftragter des Absenders gehandelt hat.

Im RIS seit

21.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2024

Gesetzesnummer

10011345

Dokumentnummer

NOR40264858

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/286/A6/NOR40264858