Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
ab 24.06.1971 — BGBl. Nr. 161/1971
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 6 heute24.06.1971 § → § BGBl. Nr. 161/1971
Art. 627.12.196123.06.1971 BGBl. Nr. 286/1961 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Warschauer Abkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1971,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

24.06.1971BGBl. Nr. 161/1971

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 6.

  1. Absatz eins,Der Luftfrachtbrief wird vom Absender in drei Ausfertigungen ausgestellt und mit dem Gute ausgehändigt.
  2. Absatz 2,Das erste Stück trägt den Vermerk „für den Luftfrachtführer”; es wird vom Absender unterzeichnet. Das zweite Stück trägt den Vermerk „für den Empfänger”; es wird vom Absender und vom Luftfrachtführer unterzeichnet und begleitet das Gut. Das dritte Stück wird vom Luftfrachtführer unterzeichnet und nach Annahme des Gutes dem Absender ausgehändigt.
  3. Absatz 3,Der Luftfrachtführer muß vor Verladung des Gutes in das Luftfahrzeug unterzeichnen.
  4. Absatz 4,Die Unterschrift des Luftfrachtführers kann durch einen Stempel ersetzt, die des Absenders kann gedruckt oder durch einen Stempel ersetzt werden.
  5. Absatz 5,Wird der Luftfrachtbrief auf Verlangen des Absenders vom Luftfrachtführer ausgestellt, so wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, daß der Luftfrachtführer als Beauftragter des Absenders gehandelt hat.

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2024

Gesetzesnummer

10011345

Dokumentnummer

NOR40055831

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/286/A6/NOR40055831