Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Warschauer Abkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 286/1961Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1961,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 25Artikel 25
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 25.
(1)Absatz eins,Hat der Luftfrachtführer den Schaden vorsätzlich oder durch eine Fahrlässigkeit herbeigeführt, die nach dem Recht des angerufenen Gerichts dem Vorsatz gleichsteht, so kann er sich nicht auf die Bestimmungen dieses Abkommens berufen, die seine Haftung ausschließen oder beschränken.
(2)Absatz 2,Das gleiche gilt, wenn der Schaden unter denselben Voraussetzungen von einem seiner Leute in Ausführung ihrer Verrichtungen verursacht worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2024
Dokumentnummer
NOR40264866