Rechtstracker.at

Art. 25

Fassungen
ab 24.06.1971 — BGBl. Nr. 161/1971
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 25 heute24.06.1971 § → § BGBl. Nr. 161/1971
Art. 2527.12.196123.06.1971 BGBl. Nr. 286/1961 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Warschauer Abkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1971,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 25

Inkrafttretensdatum

24.06.1971BGBl. Nr. 161/1971

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 25.

Die in Artikel 22 vorgesehenen Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn nachgewiesen wird, daß der Schaden durch eine Handlung oder Unterlassung des Luftfrachtführers oder seiner Leute verursacht worden ist, die entweder in der Absicht, Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewußtsein begangen wurde, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde. Im Fall einer Handlung oder Unterlassung der Leute ist außerdem zu beweisen, daß diese in Ausführung ihrer Verrichtungen gehandelt haben.

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2024

Gesetzesnummer

10011345

Dokumentnummer

NOR40055850

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/286/A25/NOR40055850