Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Warschauer Abkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 286/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 161/1971Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1971,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 25Artikel 25
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 25.
Die in Artikel 22 vorgesehenen Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn nachgewiesen wird, daß der Schaden durch eine Handlung oder Unterlassung des Luftfrachtführers oder seiner Leute verursacht worden ist, die entweder in der Absicht, Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewußtsein begangen wurde, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde. Im Fall einer Handlung oder Unterlassung der Leute ist außerdem zu beweisen, daß diese in Ausführung ihrer Verrichtungen gehandelt haben.
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2024
Dokumentnummer
NOR40055850